Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

144 2. Abthl. Die Formation der Armee. 
feststehender Anordnungen, um Erläuterungen hierzu, überhaupt um Ver— 
hältnisse untergeordneter Natur handelt, kann der Kriegsminister unter 
persönlicher Verantwortlichkeit den Abtheilungen übertragen. Das Einholen 
von Gutachten seitens der äußeren Stellen, von Detailausweisen 2c. kann 
durch die Abtheilungen direkt geschehen. 
Die Ausfertigungen der Abtheilungen werden von deren Chefs bezw. 
dem Justitiar unterzeichnet; jene der Militär-Oekonomieabtheilung sind 
durch treffenden Sektionsvorstand mitzuzeichnen. 
Die Vertretung des Kriegsministers in Fällen der Abwesenheit 
vom Dienste wird durch spezielle Allerhöchste Verfügung, die von Abtheilungs- 
chefs, Referenten c. gegebenen Falles durch Anordnung des Kriegsministers 
geregelt. 
Alle das Heerwesen betreffenden und zur Veröffentlichung sich eignenden 
Verordnungen und Instruktionen, sowie Veränderungen im Personalstande 
des Heeres werden durch das periodisch erscheinende Verordnungs- 
blatt bekannt gemacht. 
Die Verordnungsblätter sind zu sammeln, nach Jahrgängen zu binden 
und als Dienstexemplare in Nachweisung zu führen. K.-M.-R. v. 10. Mai 
1863, Nr. 4505 u. 11. März 1870, Nr. 3174. 
(Die Repartition richtet sich nach der Formation des Heeres, indem die Ver- 
ordnungsblätter auch an die Kompagnieen 2c. vertheilt werden. Anfänglich nur für 
die Dienstesstellen bestimmt, sind sie bald in den allgemeinen Verkehr übergegangen 
und können bei jeder Postanstalt im Abonnement bezogen werden. Abonnements- 
preis 4 Mark. K.-M.-R. 24. Oktbr. 1875. V.-Bl. 62.) 
Außerdem ergehen Verordnungen, Instruktionen und allgemeine Ver- 
fügungen durch lithographirte Reskripte. Ueber deren Vertheilungs- 
modus nach vier Klassen, s. K.-M.-R. v. 24. Januar 1870, Nr. 17,600. 
Stand. 
(V-Bl. 1872, Nr. 8 und Etat für 18756.) 
Der Kriegsminister, 1 Adjutant, zugleich Hilfsreferent; 
7 Stabsoffiziere, 3 Hauptleute, Rittmeister oder Lieutenants (Ab- 
theilungschefs, Referenten, Hülfsreferenten) 
2 Stabsoffiziere vom Pensionsstande — davon 1 Abtheilungschef — 
2 kommandirte Offiziere, Hülfsreferenten; 
1 Generalstabsarzt (Abtheilungschef), 1 Oberstabsarzt; 
1 Oberstabsveterinär (Referent), 2 Hülfsreferenten; 
7 Ministerialräthe, darunter 1 General-Verwaltungsdirektor und 
1 Justitiar, 5 vortragende Räthe, sämmtliche vom Civil; 
15 Bureaubeamte, nemlich 7 Expedienten, 8 Revisoren (Kalkulatoren) 
für Expedition und Buchführung; 
15 Rechnungs-Revisionsbeamte: 1 Direktor, 4 Rechnungskommissäre, 
7 Revisoren, 2 Assistenten, 1 Registrator; 
20 Registratur= und Kanzleibeamte: 1 Archivar, 2 geheime Registra- 
toren, 2 geheime Sekretäre, 6 Ministerialsekretäre, 9 Kanzleisekretäre; 
di Unterbeamte: 1 Hausmeister, 1 Portier, 12 Ordonanzen (Kanzlei- 
iener). 
(Die Rechnungsrevision des Kriegsministeriums wurde durch Allerhöchste 
Entschießung vom 8. April 1870 (K.-M.-R. Nr. 4557) unter gleichzeitiger Auf- 
lösung der bis dahin bestanden habenden Militär-Rechnungskammer für Revision 
der Rechnungen aller den beiden Generalkommandos nicht unterstellten Kommando-
	        
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