II. Abschn. Das Reichs-Militär-Gesetz vom 2. Mai 1874. 5
§. 3. 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3
Brigaden der Infanterie und Kavalerie zu einer Division vereinigt.
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier=
und Train-Formationen wird ein Armee-Korps gebildet, derart, daß die
gesammte Heeresmacht des Deutschen Reiches im Frieden aus 18
Armee-Korps besteht. v
2 Armece-Korps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Würt-
temberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen
Staaten 14 Armee-Korps formirt.
Für je 3 bis 4 Armee-Korps besteht eine Armee-Inspection.
§. 4. In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und Batterie
durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Premier=
Lieutenants, 2 oder 3 Second-Lieutenants, und der entsprechenden Anzahl
von Unteroffizieren militärisch ausgebildet und befehligt.
An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie-
Abtheilung steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regiments
ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberstlieutenant, Major). Zu den Re-
gimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabs-
offizier, und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone beziehungs-
weise Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das erforderliche
Eersonal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und
attlern.
Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine
Division durch einen Generallieutenant befehligt. An der Spitze eines
jeden Armee-Korps steht ein kommandirender General (General der In-
fanterie 2c. oder Generallieutenant). Den höheren Truppen-Kommandos
sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe beigegeben.
Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih
und Glied, als: General-, Flügel= und andere persönliche Adjutanten,
Offiziere der Kriegs-Ministerien, des Generalstabes, des Ingenieur-Korps,
des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens 2c., sowie das gesammte
Heeres-Verwaltungspersonal.
Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Officier-,
Arzt= und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden Aen-
derungen unterliegen der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.
§. 5. Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hin-
sicht in 17 Armee-Korps-Bezirke eingetheilt.
Unbeschadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind
die kommandirenden Generale die Militärbefehlshaber in den Armee-
Korps-Bezirken.
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, so-
wie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armee-Korps-Bezirke
in Divisions= und Brigade Bezirke und diese, je nach Umfang und Be-
völkerungszahl, in Landwehr-Bataillons= und Landwehr-Kompagnie-Bezirke
eingetheilt. #
§. 6. Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des
Landsturmes bestimmt der Kaiser. Alle bereits im Frieden zur
schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen
Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen.