Object: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Die Militärbildungsanstalten. 199 
Die kommissionelle Vertheilung der Fragen geschieht in der Art, daß 
jeder Examinand ein Thema aus jedem militärwissenschaftlichen Gegenstande 
und eines aus den übrigen Fächern zu behandeln hat. « 
Die Direktiven über die Beurtheilung fassen sich dahin zusammen, daß 
das Augenmerk nicht blos auf Prüfung der erworbenen Kenntnisse, sondern 
wesentlich auf die Würdigung der intellektuellen Eigenschaften und der 
geistigen Disposition des Schülers zu richten sei. Es handelt sich also nicht 
um eine ziffermäßige Darstellung des Prüfungsresultates, sondern um eine 
deutliche Vorstellung von der geistigen und eine charakteristische Beschreibung 
des Gehaltes der positiven Kenntnisse zu gewinnen. 
Nachdem von den Lehrern die Referate über die praktischen Uebungen 
eingelaufen sind, faßt die Oberstudien= und Examinationskommission das 
Gesammtresultat zusammen und stellt bezüglich jedes Einzelnen beim 
Kriegsministerium Antrag: für die Akademiker des I. bezw. II. Kurses zur 
Einberufung in den höhern Kurs; für die Absolventen des III. Bericht 
über ihre Befähigung zur Verwendung im Lehrfach, im Generalstab, in 
der höheren Adjutantur, oder zum Verbleiben in der Truppe. 
Besonders Befähigte werden hervorgehoben und empfohlen. 
Akademiker, welche nicht den genügenden Fleiß und ernsten Willen 
oder nicht ausreichende geistige Befähigung besitzen, werden nicht wieder ein- 
berufen; die Wiederholung eines Kurses findet nicht statt. · 
Die Absolventen des III. Kurses rücken bei ihren Abtheilungen zum 
Dienste ein und werden je nach Bedarf und Qualifikation zu der be- 
antragten Verwendung berufen. · 
(DieindieKriegsakademieeinberufenenOffizierenehmennachK.-M.-R.v. 
18.Dezbr.1868,Nr.17459,Z.13ihreDieneroderPferdewiLrternIit,welchein 
München einer Truppenabtheilung zur Verpflegung und Kasernirung zugetheilt 
werden. (K.-M.-R. v. 13. Septbr. 1871, Nr. 25970). · 
Die zur mündlichen Prüfung an die Kriegsakademie einberufenen Offiziere haben 
Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder, letztere auch für die Zeit des dienst- 
lichen Aufenthalts. 
Offiziere haben für Reisen an die Unterrichtsanstalten Reisekosten und Tage- 
gelder, letztere lediglich für die Reisetage, nach Verordnung vom 27. Novbr. 1873 
V.-Bl. 59 zu beanspruchen. (K.-M.-R. v. 22. Febr. 1875, Nr. 2640.) 
Den behufs ihrer Ausbildung zu den Militärbildungsanstalten kommandirten 
Offizieren sind für den Umzug mit Familie nach dem Kommandoorte resp. von 
dort nach der Garnison nach Beendigung des Kommandos, die reglementsmäßigen 
Umzugskosten zu gewähren. V.-Bl. 1875, Nr. 54.) 
Stand: 1 Stabsoffizier des Generalstabs, Direktor; 1 Hauptmann 
des Generalstabs, Adjutant. 
1 Schreibgehülfe, zugleich Bibliothekgehülfe an den Militärbildungs- 
anstalten. 
  
Statistisches: 
Persönliche Ausgaben: (für den Schreibgehülfen) 960 Mark 
Sächliche Ausgaben: Unterhalt der Utensilien, 
Beheizung, Beleuchtung r2ce. 2880 „ 
Unterrichtsbedürfnisee 420 Mark 
Praktische Uebungen 5000 „ 
5420 „ 
Bureaukosten und sonstige Ausgaben 180 „
	        
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