IV. Abschn. Die Militärbildungsanstalten. 199
Die kommissionelle Vertheilung der Fragen geschieht in der Art, daß
jeder Examinand ein Thema aus jedem militärwissenschaftlichen Gegenstande
und eines aus den übrigen Fächern zu behandeln hat. «
Die Direktiven über die Beurtheilung fassen sich dahin zusammen, daß
das Augenmerk nicht blos auf Prüfung der erworbenen Kenntnisse, sondern
wesentlich auf die Würdigung der intellektuellen Eigenschaften und der
geistigen Disposition des Schülers zu richten sei. Es handelt sich also nicht
um eine ziffermäßige Darstellung des Prüfungsresultates, sondern um eine
deutliche Vorstellung von der geistigen und eine charakteristische Beschreibung
des Gehaltes der positiven Kenntnisse zu gewinnen.
Nachdem von den Lehrern die Referate über die praktischen Uebungen
eingelaufen sind, faßt die Oberstudien= und Examinationskommission das
Gesammtresultat zusammen und stellt bezüglich jedes Einzelnen beim
Kriegsministerium Antrag: für die Akademiker des I. bezw. II. Kurses zur
Einberufung in den höhern Kurs; für die Absolventen des III. Bericht
über ihre Befähigung zur Verwendung im Lehrfach, im Generalstab, in
der höheren Adjutantur, oder zum Verbleiben in der Truppe.
Besonders Befähigte werden hervorgehoben und empfohlen.
Akademiker, welche nicht den genügenden Fleiß und ernsten Willen
oder nicht ausreichende geistige Befähigung besitzen, werden nicht wieder ein-
berufen; die Wiederholung eines Kurses findet nicht statt. ·
Die Absolventen des III. Kurses rücken bei ihren Abtheilungen zum
Dienste ein und werden je nach Bedarf und Qualifikation zu der be-
antragten Verwendung berufen. ·
(DieindieKriegsakademieeinberufenenOffizierenehmennachK.-M.-R.v.
18.Dezbr.1868,Nr.17459,Z.13ihreDieneroderPferdewiLrternIit,welchein
München einer Truppenabtheilung zur Verpflegung und Kasernirung zugetheilt
werden. (K.-M.-R. v. 13. Septbr. 1871, Nr. 25970). ·
Die zur mündlichen Prüfung an die Kriegsakademie einberufenen Offiziere haben
Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder, letztere auch für die Zeit des dienst-
lichen Aufenthalts.
Offiziere haben für Reisen an die Unterrichtsanstalten Reisekosten und Tage-
gelder, letztere lediglich für die Reisetage, nach Verordnung vom 27. Novbr. 1873
V.-Bl. 59 zu beanspruchen. (K.-M.-R. v. 22. Febr. 1875, Nr. 2640.)
Den behufs ihrer Ausbildung zu den Militärbildungsanstalten kommandirten
Offizieren sind für den Umzug mit Familie nach dem Kommandoorte resp. von
dort nach der Garnison nach Beendigung des Kommandos, die reglementsmäßigen
Umzugskosten zu gewähren. V.-Bl. 1875, Nr. 54.)
Stand: 1 Stabsoffizier des Generalstabs, Direktor; 1 Hauptmann
des Generalstabs, Adjutant.
1 Schreibgehülfe, zugleich Bibliothekgehülfe an den Militärbildungs-
anstalten.
Statistisches:
Persönliche Ausgaben: (für den Schreibgehülfen) 960 Mark
Sächliche Ausgaben: Unterhalt der Utensilien,
Beheizung, Beleuchtung r2ce. 2880 „
Unterrichtsbedürfnisee 420 Mark
Praktische Uebungen 5000 „
5420 „
Bureaukosten und sonstige Ausgaben 180 „