IV. Abschn. Die Militärbildungsanstalten. 201
Gegenstände des Unterrichts sind:
a. Allgemeine Kenntnisse: als Uebungen im Lesen, Recht= und
Schönschreiben, in den vier Rechnungsarten, mit ganzen benannten und
unbenannten Zahlen, und gemeinen Brüchen, einfache Regel de tri-Aufgaben.
Um diesen Elementarunterricht für die bereits in reiferen Jahren
stehenden Schüler möglichst anregend zu machen, soll derselbe unter steter
Beziehung auf vaterländische Geschichte und Geographie, kriegsgeschichtliche
Beispiele und Aufgaben aus dem dienstlichen sowie ökonomischen Leben des
Soldaten betrieben werden. Auch sollen die Aspiranten, welche gemäß
ihrer Vorbildung hierzu geeignet sind, als Beihülfe für die Ueberweisung
der schwächeren Schüler Verwendung finden.
b. Militärische Kenntnisse: allgemeiner Umriß der Armce-
eintheilung und deren Bestandtheile, Waffen= und Ausrüstungsgegenstände
des betreffenden Truppentheils; Verrichtungen der Unteroffiziere im innern,
im Garnisons= und Felddienst; Uebungen im Lesen von Karten; dienstliche
Aufsätze; Liquidation (ertheilt durch einen Zahlmeister). Bei der Kavalerie
und Artillerie Kenntniß des Pferdes (ertheilt durch einen Veterinär).
c. Praktische Uebungen im ganzen Bereiche der für die be-
treffende Waffengattung vorgeschriebenen Uebungen, einschließlich des Dienst-
kreises eines Unteroffiziers. Hierzu werden sämmtliche Schüler in eine
Abtheilung unter Kommando ihres Lehrers vereinigt; die noch erforder-
lichen Chargen beordert der Regiments= 2c. Kommandeur. Auch können
die Aspiranten zu Uebungen des Truppentheils herangezogen werden
Täglich müssen mindestens sechs Stunden für den Unterricht
verwendet werden, wobei entsprechende Abwechselung zwischen theoretischen
Lehrstunden und praktischen Uebungen anzustreben ist.
Mit Schluß des Monats Juli (Artillerie und Pioniere ausgenommen)
unterwirft der Abtheilungskommandeur die Unteroffiziersaspiranten einer
theoretischen und praktischen Prüfung im Beisein der Stabsoffiziere und
Kompagnie= 2c. Chefs.
Der die Schule leitende Offizier übergibt dem mit der Oberaufsicht
betrauten Stabsoffizier drei Tage vor Beginn der Prüfung ein nament-
liches Verzeichnif der Schüler unter Beifügung der Qualifikation,
welche sich dieselben während des Lehrkurses erworben haben.
Diese Qualifikationen werden lediglich durch die Bezeichnung „zum
Unteroffizier befähigt", oder „zum Unteroffizier nicht befähigt“ ausgedrückt.
Der betreffende Stabsoffizier fügt diesem Verzeichnisse allenfalls noch nöthig
erscheinende Bemerkungen oder sein „Einverstanden“ bei und übergibt
dasselbe vor Beginn der Prüfung dem Abtheilungskommandeur. "
Dieser nimmt sodann die Prüfung in der Art vor, daß die Möglichkeit
geboten ist, die vom Lehrer ausgestellte Qualifikation würdigen zu können.
Nebst den Stabsoffizieren muß auch der Kompagnie= 2c. Chef des
betreffenden Aspiranten sein Urtheil bei dieser Würdigung der Qualifikation
abgeben.
Die Schlußprüfung ist im Sinne der in Ziffer 5 §. 1 der Grundsätze
für die allgemeinen Dienstverhältnisse II für die Beförderung zum Unter-
offizier als Grundbedingung festgestelltten Prüfung ?*) abzuhalten.
*) Der zu Prüfende muß eine kurze Meldung über eine ihm gegebene und
von ihm praktisch gelöste Aufgabe des Felddienstes, seinen Lebenslauf und die Lösung
einfacher Rechnungsexempel liefern.