Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Die Militärbildungsanstalten. 201 
Gegenstände des Unterrichts sind: 
a. Allgemeine Kenntnisse: als Uebungen im Lesen, Recht= und 
Schönschreiben, in den vier Rechnungsarten, mit ganzen benannten und 
unbenannten Zahlen, und gemeinen Brüchen, einfache Regel de tri-Aufgaben. 
Um diesen Elementarunterricht für die bereits in reiferen Jahren 
stehenden Schüler möglichst anregend zu machen, soll derselbe unter steter 
Beziehung auf vaterländische Geschichte und Geographie, kriegsgeschichtliche 
Beispiele und Aufgaben aus dem dienstlichen sowie ökonomischen Leben des 
Soldaten betrieben werden. Auch sollen die Aspiranten, welche gemäß 
ihrer Vorbildung hierzu geeignet sind, als Beihülfe für die Ueberweisung 
der schwächeren Schüler Verwendung finden. 
b. Militärische Kenntnisse: allgemeiner Umriß der Armce- 
eintheilung und deren Bestandtheile, Waffen= und Ausrüstungsgegenstände 
des betreffenden Truppentheils; Verrichtungen der Unteroffiziere im innern, 
im Garnisons= und Felddienst; Uebungen im Lesen von Karten; dienstliche 
Aufsätze; Liquidation (ertheilt durch einen Zahlmeister). Bei der Kavalerie 
und Artillerie Kenntniß des Pferdes (ertheilt durch einen Veterinär). 
c. Praktische Uebungen im ganzen Bereiche der für die be- 
treffende Waffengattung vorgeschriebenen Uebungen, einschließlich des Dienst- 
kreises eines Unteroffiziers. Hierzu werden sämmtliche Schüler in eine 
Abtheilung unter Kommando ihres Lehrers vereinigt; die noch erforder- 
lichen Chargen beordert der Regiments= 2c. Kommandeur. Auch können 
die Aspiranten zu Uebungen des Truppentheils herangezogen werden 
Täglich müssen mindestens sechs Stunden für den Unterricht 
verwendet werden, wobei entsprechende Abwechselung zwischen theoretischen 
Lehrstunden und praktischen Uebungen anzustreben ist. 
Mit Schluß des Monats Juli (Artillerie und Pioniere ausgenommen) 
unterwirft der Abtheilungskommandeur die Unteroffiziersaspiranten einer 
theoretischen und praktischen Prüfung im Beisein der Stabsoffiziere und 
Kompagnie= 2c. Chefs. 
Der die Schule leitende Offizier übergibt dem mit der Oberaufsicht 
betrauten Stabsoffizier drei Tage vor Beginn der Prüfung ein nament- 
liches Verzeichnif der Schüler unter Beifügung der Qualifikation, 
welche sich dieselben während des Lehrkurses erworben haben. 
Diese Qualifikationen werden lediglich durch die Bezeichnung „zum 
Unteroffizier befähigt", oder „zum Unteroffizier nicht befähigt“ ausgedrückt. 
Der betreffende Stabsoffizier fügt diesem Verzeichnisse allenfalls noch nöthig 
erscheinende Bemerkungen oder sein „Einverstanden“ bei und übergibt 
dasselbe vor Beginn der Prüfung dem Abtheilungskommandeur. " 
Dieser nimmt sodann die Prüfung in der Art vor, daß die Möglichkeit 
geboten ist, die vom Lehrer ausgestellte Qualifikation würdigen zu können. 
Nebst den Stabsoffizieren muß auch der Kompagnie= 2c. Chef des 
betreffenden Aspiranten sein Urtheil bei dieser Würdigung der Qualifikation 
abgeben. 
Die Schlußprüfung ist im Sinne der in Ziffer 5 §. 1 der Grundsätze 
für die allgemeinen Dienstverhältnisse II für die Beförderung zum Unter- 
offizier als Grundbedingung festgestelltten Prüfung ?*) abzuhalten. 
*) Der zu Prüfende muß eine kurze Meldung über eine ihm gegebene und 
von ihm praktisch gelöste Aufgabe des Felddienstes, seinen Lebenslauf und die Lösung 
einfacher Rechnungsexempel liefern.
	        
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