IV. Abschn. Die Militärbildungsanstalten. 203
gebrachten oder an höheren wissenschaftlichen, technischen 2c. An-
stalten studirenden Söhne zu gewähren.
2) Solche Beiträge sollen nur für eheliche oder durch nachgefolgte Ehe
legitimirte, während der Militärdienstzeit der Väter geborene
Söhne verheiratheter oder verwittweter Unteroffiziere im Lebens-
alter von 8—21 Jahren verabfolgt werden. Zunächst sind die
aktiven, dann die mit Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen
Unteroffiziere zu berücksichtigen. Wenn letztere eine Versorgung
(Anstellung) gefunden haben, ist auf sie nach Maßgabe ihrer
Einkommens= und Vermögensverhältnisse nur dann Bedacht zu
nehmen, wenn noch Mittel verfügbar sind.
3) Die Gesuche der aktiven Unteroffiziere werden nach vorgeschriebenem
Formular bei den Generalkommandos, die der übrigen Unter-
offiziere durch die Militärfondsverwaltung eingereicht. K.-M.-R.
v. 5. Dezbr. 1873, Nr. 22,355.
Statistisches.
Zur Erziehung und Heranbildung der Kinder verheiratheter
Unteroffizier 42000 Mark
Unterichtsgelder für Militärkinder, welche Civilschulen be-
suchen, und Pflegegelder 5597 „
Bataillons= resp. Kompagnieschulen.
Dem Ermessen der Abtheilungskommandeure bleibt es überlassen, ob
und in wie weit neben der Unteroffiziers-Aspirantenschule noch elementäre
Schulgegenstände innerhalb des theoretischen Unterrichts bei den Kom-
pagnien rc. Platz greifen können. (K-M.-R. v. 15. Dezbr. 1869, Nr. 16742.)
Die Rekruten werden nach dem K.-M.-R. vom 10. April 1869 und
§. 12 der Rekrutirungsordnung 1875 durch den Kompagnie= 2c. Chef einer
Prüfung im Lesen und Schreiben unterzogen.
Die Resultate werden korpsweise nach dem desfalls bestehenden Schema
zusammengestellt und zum 15. Juni jeden Jahres dem Kriegsministerium
eingereicht. Für die Ouvrierskompagnie reicht diese Nachweisung die In-
spektion der Artillerie, für die Eisenbahnkompagnie die Inspektion des
Ingenieurkorps und für die Equitationsanstalt deren Kommando ein.
Um Simulationen fern zu halten (viele Rekruten simuliren ab-
sichtlich die größte Unwissenheit in den Elementar-Unterrichtsgegenständen,
um der Verwendung als Unteroffiziere zu entgehen), können die Rekruten
angehalten werden, ihre Schulentlaßscheine behufs Einsichtsnahme
durch die zur Abhaltung dieser Prüfung Berufenen zur Vorlage zu bringen.
(K.-M.-R. v. 1. März 1872, Nr. 4724.)
Die Militärschießschule.
(V.-Bl. 1872, Nr. 9.)
Zweck der Militärschießschule ist:
a) die Heranbildung von Schießlehrern für die Infanterieregi-
menter und Jägerbataillone, dann die Vermittlung einer gründ-
lichen Kenntniß der Handfeuerwaffen und einer sachgemäßen
Behandlung derselben, sowie der dazu gehörigen Munition;