10 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
§. 49. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit
Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen
sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landes-
vertretungen. Eine Vereinigung der hienach wahlberechtigt bleibenden
Militärpersonen zu besonderen Militär-Wahlbezirken für die Wahl der
aus indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht statt-
nden.
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen
ist den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt.
IV. Entlassung aus dem aktiven Dienste.
§. 50. Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht
von den Fahnen entlassen werden, treten nach Maßgabe der zurückgelegten
Gesammtdienstzeit zur Reserve, zur Landwehr oder zum Landsturm über.
Mannschaften, welche bei Mobilmachung des Heeres oder bei Bildung
von Ersatz-Truppentheilen aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen
und bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder entlassen
werden (§. 29), treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem
Lebensalter (§. 62) zur Reserve oder Landwehr über, anderenfalls aber
in die Ersatzreserve zurück.
Mannschaften der Kavalerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen
aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre.
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die
Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung
nach einjähriger Dienstzeit.
§. 51. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes,
welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung
nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur
Verfügung der Truppentheile beurlaubt werden. Z
Gibt der Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird
er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des
Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zum aktiven Dienst
eingezogen werden.
§. 52. Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienst-
pflicht dienstunbrauchbar werden, sind zur Disposition der Ersatz-
behörden zu entlassen (§. 54).
§. 53. Soldaten im activen Dienst können auf Ansuchen zur Ver-
fügung der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der in §. 20
Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist.
Ueber die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet nach Begutachtung der
Verhältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der
kommandirende General desjenigen Armee-Korps, in welchem der Reklamirte
seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (8. 30
Nr. 3 c) Landes= oder Provinzialbehörde seines Heimathsbezirkees.
Die Entlassung der Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allge-
meinen Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dring-
lichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. " "
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst be-
finden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung.