IX. Abschn. Das Militär-Medizinalwesen. 249
welcher denselben, mit seinen Bemerkungen versehen, an das Kriegs—
ministerium einsendet. Die Beurtheilung der Hörer hat sich insbesondere
auf ihre künftige Verwendbarkeit im Felde zu erstrecken.
Kompetenzen. Die Docenten erhalten die etatsmäßige Dienst—
zulage; die auswärtigen Hörer die reglementmäßigen Reisekosten, Kommando-
zulage und Servisgebühren.
3. Gerichtsärztlicher Dienst.
Die Militärärzte haben sowohl bei den militärgerichtlichen Vorunter-
suchungen als Hauptverhandlungen in den von dem Gesetze vorgesehenen
Fällen, oder wenn es von Amtswegen oder auf Antrag der Betheiligten
für nöthig erachtet wird, gerichtsärztliche Dienste durch Vornahme von
Obduktionen, Wundbesichtigungen, Abgabe von Gutachten rc. zu verrichten.
Der gerichtsärztliche Dienst wird versehen:
A. Bei den Militärbezirksgerichten von dem rangältesten
Arzte der Kommandantur.
B. Bei den Untergerichten und zwar: " »
jener Kommandanturen, an deren Sitz sich ein Militärbezirksgericht
befindet, von dem zweitältesten Arzt der Kommandantur;
jener Kommandanturen, an deren Sitz sich ein Militärbezirksgericht
nicht befindet, vom ältesten Arzte der Kommandantur bezw.
rangältesten Arzte der Garnison;
bei den Truppentheilen von dem rangältesten Arzte.
Die Abgabe höherer Gutachten, Superarbitrien erfolgt durch die
Militär-Obersanitätskommission. Ergibt sich die Nothwendigkeit der Ein-
holung eines militärärzlichen Gutachtens höchster Ordnung, so wird im
Kriegsministerium eine oberstärztliche Kommission angeordnet, bestehend aus:
einem ärztlichen Referenten und zwei andern Militärärzten der Garnison.
Ein Ministerialsekretär führt das Protokoll.
(K.-M.-R. vom 11. Juni 1872, Nr. 7995.) In Folge allerhöchster
Genehmigung Sr. Maj, des Königs wurden die Medizinalkomiteen an den
Universitäten München und Würzburg angewiesen, ausnahmsweise auch an
die Militärgerichte die geforderten Obergutachten in medizinisch-gerichtlichen
Fällen abzugeben, wenn hiefür nach Erstattung des Gutachtens der zu-
nüchst hiein berufenen Militär-Obersanitätskommission noch ein Bedürfniß
vorliegt.
Die Assistenzärzte werden bei ihrer Befördernng auch zu gerichts-
ärztlichem Dienste verpflichtet; der Eid lautet: „Ich schwöre, daß ich die
mir übertragen werdenden gerichtsärzlichen Funktionen und alle daraus
sich ableitenden Geschäfte getreu und gewissenhaft besorgen, als gerichtlicher
Sachverständiger die von mir verlangten Berichte und Gutachten nach
meinem besten Wissen auf Ehre und Gewissen abgeben und dabei mich
durch keinerlei Rücksichten des Lebens leiten lassen werde.
Auch schwöre ich das Dienstgeheimniß anf das Sorgfältigste bewahren
zu wollen. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort.“ ·
Ueber den Eid, welcher in Gegenwart des Kommandeurs durch einen
Auditeur abzunehmen ist, wird ein Protokoll errichtet, die Eidesformel
daselbst aufgenommen, von dem Schwörenden unterzeichnet und bei dem
Truppentheil hinterlegt. K.-M.-R. v. 15. Dezember 1869, Nr. 16749.