Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IX. Abschn. Das Militär-Medizinalwesen. 249 
welcher denselben, mit seinen Bemerkungen versehen, an das Kriegs— 
ministerium einsendet. Die Beurtheilung der Hörer hat sich insbesondere 
auf ihre künftige Verwendbarkeit im Felde zu erstrecken. 
Kompetenzen. Die Docenten erhalten die etatsmäßige Dienst— 
zulage; die auswärtigen Hörer die reglementmäßigen Reisekosten, Kommando- 
zulage und Servisgebühren. 
  
3. Gerichtsärztlicher Dienst. 
Die Militärärzte haben sowohl bei den militärgerichtlichen Vorunter- 
suchungen als Hauptverhandlungen in den von dem Gesetze vorgesehenen 
Fällen, oder wenn es von Amtswegen oder auf Antrag der Betheiligten 
für nöthig erachtet wird, gerichtsärztliche Dienste durch Vornahme von 
Obduktionen, Wundbesichtigungen, Abgabe von Gutachten rc. zu verrichten. 
Der gerichtsärztliche Dienst wird versehen: 
A. Bei den Militärbezirksgerichten von dem rangältesten 
Arzte der Kommandantur. 
B. Bei den Untergerichten und zwar: " » 
jener Kommandanturen, an deren Sitz sich ein Militärbezirksgericht 
befindet, von dem zweitältesten Arzt der Kommandantur; 
jener Kommandanturen, an deren Sitz sich ein Militärbezirksgericht 
nicht befindet, vom ältesten Arzte der Kommandantur bezw. 
rangältesten Arzte der Garnison; 
bei den Truppentheilen von dem rangältesten Arzte. 
Die Abgabe höherer Gutachten, Superarbitrien erfolgt durch die 
Militär-Obersanitätskommission. Ergibt sich die Nothwendigkeit der Ein- 
holung eines militärärzlichen Gutachtens höchster Ordnung, so wird im 
Kriegsministerium eine oberstärztliche Kommission angeordnet, bestehend aus: 
einem ärztlichen Referenten und zwei andern Militärärzten der Garnison. 
Ein Ministerialsekretär führt das Protokoll. 
(K.-M.-R. vom 11. Juni 1872, Nr. 7995.) In Folge allerhöchster 
Genehmigung Sr. Maj, des Königs wurden die Medizinalkomiteen an den 
Universitäten München und Würzburg angewiesen, ausnahmsweise auch an 
die Militärgerichte die geforderten Obergutachten in medizinisch-gerichtlichen 
Fällen abzugeben, wenn hiefür nach Erstattung des Gutachtens der zu- 
nüchst hiein berufenen Militär-Obersanitätskommission noch ein Bedürfniß 
vorliegt. 
Die Assistenzärzte werden bei ihrer Befördernng auch zu gerichts- 
ärztlichem Dienste verpflichtet; der Eid lautet: „Ich schwöre, daß ich die 
mir übertragen werdenden gerichtsärzlichen Funktionen und alle daraus 
sich ableitenden Geschäfte getreu und gewissenhaft besorgen, als gerichtlicher 
Sachverständiger die von mir verlangten Berichte und Gutachten nach 
meinem besten Wissen auf Ehre und Gewissen abgeben und dabei mich 
durch keinerlei Rücksichten des Lebens leiten lassen werde. 
Auch schwöre ich das Dienstgeheimniß anf das Sorgfältigste bewahren 
zu wollen. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort.“ · 
Ueber den Eid, welcher in Gegenwart des Kommandeurs durch einen 
Auditeur abzunehmen ist, wird ein Protokoll errichtet, die Eidesformel 
daselbst aufgenommen, von dem Schwörenden unterzeichnet und bei dem 
Truppentheil hinterlegt. K.-M.-R. v. 15. Dezember 1869, Nr. 16749.
	        
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