I. Abschn. Die Ehrengerichte. 253
Bildung der Ehrengerichte über Hauptleute oder Rittmeister und
Subalternoffiziere.
§. 5. An der Bildung von Ehrengerichten über Offiziere vom Haupt-
mann und Rittmeister abwärts sind nur diejenigen Offiziere berechtigt,
welche Mitglieder von Offizierskorps sind.
§. 6. Mitglieder eines Offizierkorps im Sinne gegenwärtiger Ver-
ordnung sind:
1) vom aktiven Dienststande: alle Offiziere, welche im Etat eines
Regiments oder eines selbstständigen Bataillons stehen, sowie
diejenigen, welche die Uniform eines solchen Truppentheils tragen,
insofern sie nicht durch Abkommandirung in den Etat eines andern
Truppentheils getreten sind;
2) vom Beurlaubtenstande: der Landwehrbezirkskommandeur und
alle Reserve= und Landwehroffiziere eines Landwehrbezirks ohne
Unterschied der Waffengattung.
§. 8. Ehrengerichte bestehen bei einem jeden Regiment, jedem selbst-
ständigen Bataillon, jedem Landwehrbezirk, und bilden sich aus dem ge-
sammten Offizierskorps.
9. Das Offizierskorps eines Landwehrbezirks kann der Landwehr-
bezirkskommandeur, wenn es mehr als 120 Mitglieder hat, in so viel
Ehrengerichte theilen, daß jedes derselben 60 bis 120 Mitglieder zählt.
§. 10. Die in 8. 5 bezeichneten Offiziere sind dem Ehrengerichte
desjenigen Offizierskorps unterworfen, dessen Mitglieder sie fin. Sind
sie nicht Mitglieder eines Offizierskorps, so beantragt ihr direkter Vor-
gesetzter entweder jährlich oder nur in einem gegebenen Falle die Unter-
stellung unter ein Ehrengericht eines Offizierskorps durch den komman-
direnden General des einschlägigen Territorialbezirks.
Während des Kriegszustandes geht die Befugniß, Offiziere einem
Ehrengerichte ihres Befehlsbereichs zu unterstellen, auf diejenigen Befehls-
haber über, welche berechtigt sind, ein ehrengerichtliches Verfahren an-
zuordnen.
§. 11. Offiziere der in §. 4 Ziff. 5 aufgeführten Kategorien sind im
Frieden dem Ehrengerichte desjenigen Landwehrbezirks unterstellt, in welchem
se ihren Wohnsitz haben; während des Kriegszustandes tritt das Verfahren
wes §. 10 ein.
§. 12. Das Ehrengericht eines Offizierskorps des aktiven Dienststandes
leitet der an dessen Spitze stehende Regiments-, Bataillons-Kommandeur,
das eines Offizierskorps des Beurlaubtenstandes der Landwehrbezirks-
kommandeur.
Vom Ehrenrath.
§. 14. Bei jedem Ehrengerichte wird ein Ehrenrath gebildet.
Derselbe hat unter der Leitung des Kommandeurs die Geschäfte des Ehren-
gerichts zu führen. Der Ehrenrath eines Ehrengerichtes über Hauptleute
(Rittmeister) und Subalternoffiziere besteht aus einem Hauptmann (Ritt-
meister), einem Premier-, einem Sekondlieutenant. Der Ehrenrath wird
je auf Ein Jahr aus den Mitgliedern des Ehrengerichts durch Stimmen-
mehrheit gewählt. Den Hauptmann wählen die Stabsoffiziere und Haupt-