Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Reichs-Militär-Gesetz vom 2. Mai 1874. 11 
8. 54. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten 
gehören bis zu ihrer Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu 
den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt). 
8. 55. Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer 
Disposition entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbehörden nach 
denselben Grundsätzen, wie über die noch nicht eingestellten Militärpflichtigen 
der entsprechenden Altersklassen. 
Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als 
Einjährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie nicht von 
neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie der 
Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem Militärdienst be- 
gründete, sich entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
V. Vom Beurlaubtenstande und der Ersatzreserbe erster Klasse. 
§. 56. Zum Beurlaubtenstande gehören: 
1) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und 
Landwehr; · 
2) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwil— 
ligen (§. 34); 
3) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur 
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 54); 
4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen- 
theile beurlaubten Mannschaften. 
(§8§. 57 bis 68 sind in der Ersatz-Ordnung und Kontrol-Ordnung 
enthalten.) 
§. 69. Die Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse werden 
den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen: 
1) Wegen der Reihenfolge der Einberufung und wegen der Berück- 
sichtigung häuslicher und gewerblicher Verhältnisse im Falle der 
Einberufung finden die §§. 63 und 64 auf sie entsprechende An- 
wendung. 
2) Sie haben der Militärbehörde den Wechsel ihrer Wohnung anzu— 
zeigen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige 
Einberufungsordre jederzeit richtig zugehen kann. 
3) Im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses können sie auf 
Grund Kaiserlicher Verordnung zu Kontrolversammlungen einbe— 
rufen werden. 
4) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben die im Auslande 
befindlichen Ersatzreservisten erster Klasse sich unverzüglich in das 
Inland zurückzubegeben; von dieser Verpflichtung können sie im 
entsprechenden Falle des §. 59 befreit werden. 
5) Bei Mobilmachung und bei beginnender Bildung von Ersatz- 
Truppentheilen müssen sie der Einberufung sofort Folge leisten; 
für den Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen 
des Beurlaubtenstandes bezüglichen Vorschriften im dritten Ab- 
schnitte des Militär -Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 auf sie 
Anwendung. 
6) Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche sich der ihnen 
auf Grund des Gesetzes auferlegten Kontrole entziehen, werden mit
	        
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