262 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
Strenger Arrest ist, wo das Gesetz ihn nicht in einzelnen Fällen
ausdrücklich androht, nur gegen denjenigen zulässig, welcher wegen mili-
tärischer Verbrechen oder Vergehen bereits mit einer Freiheitsstrafe be-
straft worden ist.
§. 23. Der Stubenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner
Wohnung verbüßt. Der Verurtheilte darf während der Dauer des Stuben-
arrestes seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen.
Gegen Hauptleute, Rittmeister und Subalternoffiziere kann durch Richter-
spruch die Strafvollstreckung in einem besonderen Offizierarrestzimmer an-
geordnet werden (geschärfter Stubenarrest).
§. 24. Der gelinde, der mittlere und der strenge Arrest werden in
Einzelhaft verbüßt. Der Höchstbetrag des strengen Arrestes ist vier Wochen.
§. 25. Der mittlere Arrest wird in der Art vollstreckt, daß der Ver-
urtheilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält.
Diese Schärfungen kommen am vierten, achten, zwölften und demnächst an
jedem dritten Tage in Fortfall.
§. 26. Der strenge Arrest wird in einer dunklen Arrestzelle, im
Uebrigen wie der mittlere Arrest vollstreckt. Die Schärfungen kommen am
vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall.
§. 27. Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Ver-
büßung des strengen oder mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine ge-
lindere Arrestart ein.
§, 28. Die Abweichungen, welche bei Vollstreckung von Arreststrafen
dadurch bedingt werden, daß sie während eines Krieges oder auf den in
Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine zu voll-
ziehen sind, werden durch Kaiserliche Anordnung bestimmt.
39. Wo die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe und Freiheits-
strafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung zu-
gleich eine militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht
erkannt werden.
§. 30. Die besonderen Ehrenstrafen gegen Personen des Soldaten-
standes sind:
1) Entfernung aus dem Heer oder der Marine;
2) gegen Offiziere: Dienstentlassung;
3) gegen Unteroffiziere #und Gemeine: Versetzung in die 2. Klasse
des Soldatenstandes;
4) gegen Unteroffiziere: Degradation.
§. 31. Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine muß gegen
Unteroffiziere und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem Verluste
der bürgerlichen Ehrenrechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses
Verlustes drei Jahre übersteigt.
Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung erkannt werden:
1) neben Zuchthaus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte
ohne Rücksicht auf die Dauer derselben;
2) wo gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung in die
2. Klasse des Soldatenstandes geboten ist.
Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine kann erkannt werden
neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer, außerdem gegen
Offiziere in allen Fällen, in denen gegen Unteroffiziere oder Gemeine die
Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes zulässig ist.