12 1. Abth. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Haft bis zu acht Tagen be—
straft. Abgesehen von den hiernach zu verhängenden Strafen
können sie unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst
jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung
zwei Jahre und darüber, so werden sie entsprechend weiter zurück—
versetzt, jedoch niemals über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus.
7) Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche nach erfolgter
Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt
werden, treten in den Jahrgang wieder ein, welchem sie ohne die
stattgehabte Auswanderung angehört haben würden.
8) Außer dem Falle einer besonderen Anordnuug für die Zeit eines
Krieges oder einer Kriegsgefahr (8. 17 des Gesetzes vom 1. Juni
1870, Bundes-Gesetzbl. S. 355) bedürfen sie keiner Erlaubniß zur
Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehen—
den Auswanderung der Militärbehörde Anzeige zu machen. Die
Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im 8. 360 des Straf—
gesetzbuches für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
8. 70. Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sind ver—
pflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militärbehörden
bei der Kontrole und bei Regelung der Militärverhältnisse der Personen
des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve erster Klasse, insbesondere
auch bei Einberufung derselben zum Dienst, zu unterstützen.
Schlußbestimmungen.
8. 71. Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II, IV und
V dieses Gesetzes erläßt der Kaiser.
8. 73. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Be—
stimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl.
1871 S. 9) unter III. §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung
der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870
S. 658) zur Anwendung.
Laut erwähnten Bündnißvertrags vom 23. November 1870 bildet das
bayerische Heer einen in sich geschlossenen Bestandtheil des Deutschen
Reichsheeres mit selbstständiger Verwaltung unter der Militär-
hoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern, im Kriege —
und zwar mit Beginn der Mobilmachung — unter dem Befehle des
Bundesfeldherrn.
Bayern trägt die Kosten und Lasten seines Kriegswesens und den
Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen
Fortifikationen einbegriffen ausschließend und allein. Es verpflichtet sich,
für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen
gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch
den Militär-Etat des deutschen Bundes für die übrigen Theile des Bundes-
heeres ausgesetzt wird. Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget
für das Königlich Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen,
während die Aufstellung der Spezial-Etats Bayern zusteht.
Die Friedenspräsenzstärke des Heeres wird durch Reichs-
gesetz bestimmt.