II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 265
1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine
Handlung betraf, welche ein bürgerliches oder militärisches Ver-
brechen oder Vergehen bezweckte.
V. Gründe, welche die Strafe ausschließen, mildern
oder erhöhen.
§. 48. Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist da-
durch nicht ausgeschlossen, daß der Thäter nach seinem Gewissen oder den
Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat.
§. 49. Die Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor persön-
Lcher Gefahr ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflicht
aus Vorsatz.
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen
Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen
strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Thäters
keinen Strafmilderungsgrund.
§. 50. Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder Vergehen ist
die Ertennung der angedrohten Strafe unabhängig von dem Alter des
häters. "
§. 51. Die Verfolgung eines militärischen Verbrechens oder Ver-
gehens ist unabhängig von dem Antrage des Verletzten oder einer anderen
zum Antrage berechtigten Person.
§. 52. Bei Berechnung der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung ist der Arrest der Haft gleich zu achten.
§. 53. Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann
dieselbe das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Vergehen
angedrohten Freiheitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den gesetzlich zu-
lässigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart nicht übersteigen
(588. 16, 17, 24).
§. 54. Wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen zusammentreffen, so ist
auf eine Gesammtstrafe nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetz-
buches zu erkennen. Dieselbe darf in keinem Falle den gesetzlich zulässigen
Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart übersteigen. Ist die Gesammt-
strafe wegen Zusammentreffens militärischer Verbrechen oder Vergehen mit
bürgerlichen Verbrechen und Vergehen zu erkennen, so ist der Höchstbetrag
der Strafe wegen letzterer durch die Vorschriften des Deutschen Straf-
gesetzbuches bestimmt.
Bestehen die zusammentreffenden Freiheitsstrafen nur in Arreststrafen,
so darf auch die Gesammtstrafe nur in Arrest bestehen. Sind die Arrest-
strafen ungleichartige, so gilt Ein Tag strengen Arrestes gleich zwei Tagen
“v- Arrestes, ein Tag mittleren Arrestes gleich zwei Tagen gelinden
rrestes.
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Verurtheilung
zu einer Ehrenstrafe nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der ver-
wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.
§. 55. Auf erhöhte Strafe (§. 53) ist, sofern in diesem Gesetze nicht
besondere Bestimmungen getroffen sind, zu erkennen:
1) gegen Vorgesetzte, welche gemeinschaftlich mit Untergebenen eine
strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer strafbaren
Handlung Untergebener betheiligen;