Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 267 
In minder schweren Fällen tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren 
oder lebenslängliches Zuchthaus ein. 
§. 59. Haben Mehrere einen Kriegsverrath verabredet, ohne daß es 
zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuch desselben gekommen ist, 
so tritt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ein. 
§. 60. Wer von dem Vorhaben eines Kriegsverraths (§§. 57—59) 
zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, 
glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige 
zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben 
begangen worden, mit der Strafe des Mitthäters zu belegen. · 
§. 61. Straflosigkeit tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegs- 
verraths Betheiligten ein, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo die 
Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise 
Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist. 
II. Gefährdung der Kriegsmacht im Felde. 
§. 62. Wer im Felde eine Dienstpflicht vorsätzlich verletzt und da- 
durch bewirkt, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden oder 
den kriegführenden deutschen oder verbündeten Truppen Gefahr oder Nach- 
theil bereitet wird, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Ge- 
fängniß oder Festungshaft bis zu zehn Jahren zu bestrafen. In minder 
schweren Fällen, ingleichen wenn die Verletzung der Dienstpflicht nicht vor- 
sätzlich geschehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ein. 
Auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes erkannt werden. 
§. 63. Mit dem Tode wird bestraft: 
1) der Kommandant eines festen Platzes, welcher denselben dem 
Feinde übergibt, ohne zuvor alle Mittel zur Vertheidigung des 
Platzes erschöpft zu haben; » 
2) der Befehlshaber, welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm 
zu Gebote stehenden Vertheidigungsmittel den ihm anvertrauten 
Posten verläßt oder dem Feinde übergibt; » 
3) der Befehlshaber, welcher auf freiem Felde kapitulirt, wenn dies 
das Strecken der Waffen für die ihm untergebenen Truppen 
zur Folge gehabt und er nicht zuvor Alles gethan hat, was die 
Pflicht von ihm erfordert; 
4) der Befehlshaber eines Schiffes der Marine, welcher dasselbe 
oder dessen Bemannung dem Feinde übergibt, ohne zuvor zur 
Vermeidung dieser Uebergabe Alles gethan zu haben, was die 
Pflicht von ihm erfordert. 
In minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Festungshaft 
nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliche Festunghhaft ein. 
III. Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht. 
§. 64. Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienststellung sich 
eigenmächtig entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, oder wer den ihm er- 
theilten Urlaub eigenmächtig überschreitet, wird wegen unerlaubter Ent- 
fernung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 65. Der unerlaubten Entfernung wird es gleich geachtet, wenn 
eine Person des Soldatenstandes im Felde es unterläßt:
	        
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