II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 267
In minder schweren Fällen tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus ein.
§. 59. Haben Mehrere einen Kriegsverrath verabredet, ohne daß es
zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuch desselben gekommen ist,
so tritt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ein.
§. 60. Wer von dem Vorhaben eines Kriegsverraths (§§. 57—59)
zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist,
glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige
zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben
begangen worden, mit der Strafe des Mitthäters zu belegen. ·
§. 61. Straflosigkeit tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegs-
verraths Betheiligten ein, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo die
Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise
Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist.
II. Gefährdung der Kriegsmacht im Felde.
§. 62. Wer im Felde eine Dienstpflicht vorsätzlich verletzt und da-
durch bewirkt, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden oder
den kriegführenden deutschen oder verbündeten Truppen Gefahr oder Nach-
theil bereitet wird, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Ge-
fängniß oder Festungshaft bis zu zehn Jahren zu bestrafen. In minder
schweren Fällen, ingleichen wenn die Verletzung der Dienstpflicht nicht vor-
sätzlich geschehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ein.
Auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes erkannt werden.
§. 63. Mit dem Tode wird bestraft:
1) der Kommandant eines festen Platzes, welcher denselben dem
Feinde übergibt, ohne zuvor alle Mittel zur Vertheidigung des
Platzes erschöpft zu haben; »
2) der Befehlshaber, welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm
zu Gebote stehenden Vertheidigungsmittel den ihm anvertrauten
Posten verläßt oder dem Feinde übergibt; »
3) der Befehlshaber, welcher auf freiem Felde kapitulirt, wenn dies
das Strecken der Waffen für die ihm untergebenen Truppen
zur Folge gehabt und er nicht zuvor Alles gethan hat, was die
Pflicht von ihm erfordert;
4) der Befehlshaber eines Schiffes der Marine, welcher dasselbe
oder dessen Bemannung dem Feinde übergibt, ohne zuvor zur
Vermeidung dieser Uebergabe Alles gethan zu haben, was die
Pflicht von ihm erfordert.
In minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Festungshaft
nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliche Festunghhaft ein.
III. Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht.
§. 64. Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienststellung sich
eigenmächtig entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, oder wer den ihm er-
theilten Urlaub eigenmächtig überschreitet, wird wegen unerlaubter Ent-
fernung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 65. Der unerlaubten Entfernung wird es gleich geachtet, wenn
eine Person des Soldatenstandes im Felde es unterläßt: