Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 269 
lung nicht begangen hätte, seine gesetzliche oder von ihm übernommene 
Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben würde. 
8. 77. Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zeit, in 
welcher deren Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es 
unterläßt, hiervon seinem Vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, 
wenn die Fahnenflucht begangen worden, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs 
Monaten und, wenn die Fahnenflucht im Felde begangen worden, mit 
Freiheitsstrafe von Einem Jahre bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
8. 78. Wer einen Anderen zur Fahnenflucht vorsätzlich verleitet oder 
die Fahnenflucht desselben vorsätzlich befördert, wird, wenn die Fahnen— 
flucht erfolgt ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, 
im Felde mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren bestraft; zugleich 
kun auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt 
werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 79. Ein Gefangener, welcher sich selbst befreit, wird, wenn nicht 
die härtere Strafe der Fahnenflucht verwirkt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 
sechs Monaten bestraft. 
§. 80. Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stuben- 
arrestes eigenmächtig seine Wohnung verläßt, wird mit Freiheitsstrafe 
bis zu sechs Monaten bestraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen. 
Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stubenarrestes 
dem Verbot des §. 23 zuwider Besuche annimmt, wird mit Freiheitsstrafe 
bis zu sechs Monaten bestraft; in schweren Fällen ist zugleich auf Dienst- 
entlassung zu erkennen. 
IV. Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen. 
§. 81. Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere 
Weise zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Ver- 
pflichtung zum Dienste untauglich macht oder durch einen Anderen un- 
tauglich machen läßt, wird mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf 
Jahren bestraft; zugleich ist auf Versetzung in die 2. Klasse des Soldaten- 
standes zu erkennen. 
Wird durch die Handlung die Unfähigkeit zu Arbeiten für militärische 
Zwecke verursucht, so ist die an sich verwirkte Gefängnißstrafe um die 
Dauer von drei Monaten bis zu Einem Jahre zu erhöhen; zugleich ist 
auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine zu erkennen. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 82. Dieselben Freiheitsstrafen (§. 81) treffen denjenigen, welcher 
einen Anderen auf dessen Verlangen zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder 
von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste untauglich macht; zu- 
gleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Seldatenstandes er- 
kannt werden. 
§. 83. Wer in der Akbsicht, sich der Erfüllung seiner gesetzlichen oder 
von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste ganz oder theilweise zu 
entziehen, ein auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet, wird mit Frei- 
heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in 
die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung.
	        
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