II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 271
Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu
fünf Jahren ein.
§. 92 Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen durch Nicht-
befolgung oder eigenmächtige Abänderung oder Ueberschreitung desselben
wird mit Arrest bestraft.
§. 93. Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil ver-
ursacht, so tritt strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder Gefängniß
oder Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde Freiheitsstrafe nicht unter
Einem Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
Wird durch den Ungehorsam die Gefahr eines erheblichen Nachtheils
herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
§. 94. Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert oder seinen Un-
gehorsam sonst durch Worte, Geberden oder andere Handlungen zu erkennen
gibt, ingleichen wer den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen
Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wiederholt erhaltenen
Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit strengem Arrest
nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu
drei Jahren bestraft.
§. 95. Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor
versammelter Mannschaft oder gegen den Befehl, unter das Gewehr zu
treten, oder unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder Festungs-
haft bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft nicht
unter Einem Jahre ein.
Ist eine solche Handlung vor dem Feinde begangen, so tritt Freiheits-
strafe nicht unter zehn Jahren ein. Besteht die Handlung darin, daß
der Gehorsam gegen einen vor dem Feinde ertheilten Befehl durch Wort
oder That ausdrücklich verweigert wird, so tritt Todesstrafe, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Freiheitsstrafe ein.
§. 96. Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittelst Gewalt oder
Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur
Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthigen, wird wegen
Widersetzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
im Felde mit Gefängniß nicht unter zwei Jahren bestraft.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unter-
stützung des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mannschaften be-
gangen wird.
§. 97. Wer sich an einem Vorgesetzten thätlich vergreift oder einen
thätlichen Angriff gegen denselben unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
nicht unter Einem Jahre bestraft. Wird die Handlung unter dem Gewehr
oder sonst im Dienste, oder vor versammelter Mannschaft, oder mit einer
Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeuge ausgeführt, so tritt
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheits-
strafe nicht unter zwei Jahren ein.
Statt auf Gefängniß oder iiu ist auf Zuchthaus von gleicher
Dauer zu erkennen, wenn die Thätlichkeit eine schwere Körperverletzung
oder den Tod des Vorgesetzten verursacht hat.
Ist die Thätlichkeit im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in minder
schweren Fällen oder wenn die Thätlichkeit außer dem Dienste begangen