Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 271 
Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu 
fünf Jahren ein. 
§. 92 Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen durch Nicht- 
befolgung oder eigenmächtige Abänderung oder Ueberschreitung desselben 
wird mit Arrest bestraft. 
§. 93. Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil ver- 
ursacht, so tritt strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder Gefängniß 
oder Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde Freiheitsstrafe nicht unter 
Einem Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. 
Wird durch den Ungehorsam die Gefahr eines erheblichen Nachtheils 
herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde Freiheits- 
strafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. 
§. 94. Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert oder seinen Un- 
gehorsam sonst durch Worte, Geberden oder andere Handlungen zu erkennen 
gibt, ingleichen wer den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen 
Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wiederholt erhaltenen 
Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit strengem Arrest 
nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu 
drei Jahren bestraft. 
§. 95. Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor 
versammelter Mannschaft oder gegen den Befehl, unter das Gewehr zu 
treten, oder unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder Festungs- 
haft bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft nicht 
unter Einem Jahre ein. 
Ist eine solche Handlung vor dem Feinde begangen, so tritt Freiheits- 
strafe nicht unter zehn Jahren ein. Besteht die Handlung darin, daß 
der Gehorsam gegen einen vor dem Feinde ertheilten Befehl durch Wort 
oder That ausdrücklich verweigert wird, so tritt Todesstrafe, in minder 
schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche 
Freiheitsstrafe ein. 
§. 96. Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittelst Gewalt oder 
Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur 
Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthigen, wird wegen 
Widersetzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, 
im Felde mit Gefängniß nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unter- 
stützung des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mannschaften be- 
gangen wird. 
§. 97. Wer sich an einem Vorgesetzten thätlich vergreift oder einen 
thätlichen Angriff gegen denselben unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe 
nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe 
nicht unter Einem Jahre bestraft. Wird die Handlung unter dem Gewehr 
oder sonst im Dienste, oder vor versammelter Mannschaft, oder mit einer 
Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeuge ausgeführt, so tritt 
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheits- 
strafe nicht unter zwei Jahren ein. 
Statt auf Gefängniß oder iiu ist auf Zuchthaus von gleicher 
  
  
  
  
Dauer zu erkennen, wenn die Thätlichkeit eine schwere Körperverletzung 
oder den Tod des Vorgesetzten verursacht hat. 
Ist die Thätlichkeit im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in minder 
schweren Fällen oder wenn die Thätlichkeit außer dem Dienste begangen
	        
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