II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 273
strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder auf Gefängniß oder
Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§. 103. Verabreden Mehrere eine gemeinschaftliche Verweigerung
des Gehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder Thätlichkeit
gegen den Vorgesetzten, so werden dieselben wegen Meuterei bestraft.
Die Strafe ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Hand-
lung Anwendung findet, deren Begehung verabredet worden ist, und zu-
gleich um die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu erhöhen.
Ist in Folge der Verabredung die strafbare Handlung begangen
worden, so ist die Strafe, mit welcher die Handlung bedrest. ist, nach
§. 53 zu erhöhen, wenn die hiernach zulässige Strafe höher ist, als die
nach den Bestimmungen des ersten Absatzes verwirkte Strafe.
§. 104. Wer von einer Meuterei zu einer Zeit, in welcher die Ver-
hütung der verabredeten strafbaren Handlung möglich ist, glaubhafte
Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen,
wird, wenn die verabredete strafbare Handlung begangen worden ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
§. 105. Straflosigkeit tritt für den an der Meuterei Betheiligten
ein, welcher von der Meuterei zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht
schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß
die Verhütung der verabredeten Handlung möglich ist.
§. 106. Wenn Mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten
Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern,
sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu begehen,
so wird jeder, welcher an der Zusammenrottung theilnimmt, wegen mili-
tärischen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter füuf Jahren, im Felde mit
Gefängniß nicht unter zehn Jahren bestraft; zugleich ist auf Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
§. 107. Die Rädelsführer und Anstifter eines militärischen Aufruhrs,
sowie diejenigen Aufrührer, welche eine Gewaltthätigkeit gegen den Vor-
gesetzten begehen, werden mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder
mit lebenslänglichem Zuchthaus, und wenn der Aufruhr im Felde be-
gangen wird, mit dem Tode bestraft.
§. 108. Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde begangen,
so tritt gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein.
§. 109. Die an einem militärischen Aufruhr Betheiligten, welche zur
Ordnung zurückkehren, bevor es zu einer Gewaltthätigkeit gegen den Vor-
gesetzten gekommen, werden mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei
Jahren bestraft, wenn sie nicht Anstifter oder Rädelsführer sind.
Ist in einem solchen Falle die Rückkehr zur Ordnung von allen an
dem Aufruhr Betheiligten erfolgt, so ist gegen Anstifter und Rädelsführer
auf Gefängniß oder Festungshaft von zwei bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§. 110. Dem Anstifter eines militärischen Aufruhrs gleich zu be-
strafen ist derjenige an dem Aufruhr Betheiligte, welcher
1) persönlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert,
diesen durch Wort oder That ausdrücklich verweigert,
2) durch Mißbrauch militärischer Signale oder durch Aufruhrzeichen
den Aufruhr befördert, oder
3) unter den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnimmt.
§. 111. Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Achtung
verletzt oder sich einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung
Reinhard, Heerwesen. 18