III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 13
In Bezug auf Organsation, Formation, Ausbildung und
Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle
Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung sowie der Grad-
abzeichen behält sich die k. bayer. Regierung die Herstellung der vollen
Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch In-
spektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und
Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des bayer.
Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich über die Modali-
täten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen
mit Sr. Majestät dem Könige von Bayern ins Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des bayeri-
schen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Veranlassung
des Bundesfeldherrn durch Se. Majestät den König von Bayern.
Zur gegenseitigen Information in den durch diese Verein-
barung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militärbevoll-
mächtigten in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen
entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegsministerien.
FIm Kriege sind die bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung
wird in den Fahneneid aufgenommen. "
(Diejenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, betreffs welcher der
Bundesvertrag oder das Schlußprotokoll vom 23. Rov. 1870 nicht ausdrückliche
Bestimmungen enthalten — die Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung,
Garnisonirung, das Personal= und Bildungswesen 2c. u. s. w. bleiben unberührt.
Innerhalb der bayerischen Armee steht dem Kaiser kein Ernennungsrecht zu;
Versetzungen von der bayerischen Armee zu einem andern Contingente und
umgekehrt können vom Kaiser nicht verfügt werden. Im Frieden können bayerische
Truppen durch den Bundesfeldherrn nicht einseitig dislocirt, noch andere deutsche
Truppen nach Bayern verlegt werden. Riedel, die Reichs-Verfassungs-Urkunde 2c.
Nördlingen 1871.)
III. Abschnitt.
Die Ergänzung des Heeres.
I. Ergänzung der Mannschaft.
(Ersatz-Ordnung für das Königreich Bayern vom 21. November 1875.)
Organisation des Ersatzwesens.
§. 1. Das Gebiet des deutschen Reiches ist in militärischer Hinsicht
in 17 Armee-Korps-Bezirke eingetheilt. Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet
einen besonderen Ersatzbezirk. Jeder Ersatzbezirk zerfällt in vier
Infanterie-Brigade-Bezirke. Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk besteht aus
den Bezirken der zugehörigen Landwehr-Bataillone. Jedes Bezirksamt
und jede unmittelbare Stadt bilden einen selbstständigen Aushebungs-
Bezirk. In jedem Aushebungsbezirke sind ein oder mehrere Orte als
Musterungs-Stationen ausgewählt.