Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

274 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
oder einer Thätlichkeit schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn er 
die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte. 
Als militärische Wache, im Sinne dieses Gesetzes, sind anzusehen alle 
zum Wacht= oder militärischen Sicherheitsdienste befehligten Personen des 
Soldatenstandes, mit Einschluß der Feldgendarmen und des Personals der 
Stabswache der Marine, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen 
und als solche äußerlich erkennbar sind. 
8. 112. Wer einen Vorgesetzten oder einen im Dienstrange Höheren 
aus dienstlicher Veranlassung zum Zweikampfe herausfordert, wird mit 
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre, und, wenn der Zweikampf voll- 
zogen wird, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft; zugleich 
ist auf Dienstentlassung zu erkennen. 
Gleiche Strafen treffen den Vorgesetzten, welcher die Herausforderung 
annimmt oder den Zweikampf vollzieht. 
§. 113. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während 
sie sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnittes 
bestraft, wenn sie dem §. 101 zuwiderhandelt, oder eine andere der in 
diesem Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Ver- 
kehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform begeht, oder wenn 
sie sich des Ungehorsams oder der Widersetzung gegen einen rechtmäßigen 
Befehl in dienstlichen Angelegenheiten schuldig macht. 
VII. Mißbrauch der Dienstgewalt. 
§. 114. Wer seine Dienstgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen 
oder Forderungen, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, oder zu 
Privatzwecken mißbraucht, ingleichen wer von dem Untergebenen Geschenke 
fordert, von ihm, ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten, Geld 
borgt oder Geschenke annimmt, oder den Untergebenen sonst durch seine 
dienstliche Stellung veranlaßt, gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen, die 
demselben nachtheilig sind oder auf das gegenseitige Dienstverhältniß von 
nachtheiligem Einflusse sein können, wird mit Gefängniß oder Festungs- 
haft bis zu zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Arrest bestraft. 
In schweren Fällen, insbesondere im Rückfalle, kann zugleich auf 
Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden. 
§. 115. Wer durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienst- 
lichen Stellung einen Untergebenen zu einer von demselben begangenen, 
mit Strafe bedrohten Handlung vorsätzlich bestimmt hat, wird als Thäter 
oder als Anstifter mit erhöhter Strafe belegt. 
§. 116. Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt 
oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zur Begehung einer 
mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 117. Ein Vorgesetzter, welcher einen oder mehrere Untergebene 
mit Androhung nachtheiliger Folgen oder durch andere widerrechtliche 
Mittel von dem Führen oder Verfolgen von Beschwerden abzuhalten sucht, 
oder eine an ihn vorschriftsmäßig gelangte Beschwerde, zu deren Weiter- 
beförderung oder Untersuchung er verpflichtet ist, unterdrückt oder zu 
unterdrücken versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; 
zugleich kann auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden. 
§. 118. Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet, insbeson- 
dere wer wissentlich unverdiente oder unerlaubte Strafen verhängt, wird 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.