Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

276 3. Abth. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
VIII. Widerrechtliche Handlungen im Felde gegen Personen 
oder Eigenthum. 
8. 127. Begeht eine Person des Soldatenstandes im Felde einen 
Diebstahl, eine Unterschlagung, eine Körperverletzung oder ein Verbrechen 
oder Vergehen wider die Sittlichkeit, so ist die Verfolgung der strafbaren 
Handlung unabhängig von dem Antrage des Verletzten oder einer anderen 
zum Antrage berechtigten Person. 
8. 128. Wer im Felde, um Beute zu machen, sich von der Truppe 
eigenmächtig entfernt, oder Sachen, welche an sich dem Beuterecht unter- 
worfen sind, eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Freiheitsstrafe bis 
zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes erkannt werden. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher rechtmäßig von ihm erbeutetes 
Gut, das er abzuliefern verpflichtet ist, sich rechtswidrig zueignet. 
§. 129. Der Plünderung macht sich schuldig, wer im Felde unter 
Benutzung des Kriegsschreckens oder unter Mißbrauch seiner militärischen 
Ueberlegenheit 
1) in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landes- 
einwohner offen wegnimmt oder denselben abnöthigt, oder 
2) unbefugt Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen erhebt oder 
das Maß der von ihm vorzunehmenden Reguisitionen überschreitet, 
wenn dies des eigenen Vortheils wegen geschieht. 
§. 130. Als eine Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die An- 
eignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuer- 
ungsmittel, Fourage oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer 
Verhältniß zu dem vorhandenen Bedürfnisse steht. 
§. 131. Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren 
und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft. 
§. 132. Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Verwüstung 
fremder Sachen im Felde wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, 
in schweren Fällen der Plünderung gleich bestraft. 
§. 133. Wird die Plünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende 
Handlung unter Gewaltthätigkeit gegen eine Person begangen, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Ist durch die Gewaltthätig- 
keit eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthaus 
nicht unter zehn Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht 
woren ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen lebenslängliches Zucht- 
aus ein. 
In gleicher Weise werden die Rädelsführer bestraft, wenn die That 
von Mehreren begangen wird. Diejenigen, welche sich an einer solchen 
That betheiligen, ohne selbst eine Gewaltthätigkeit gegen eine Person zu 
begehen, trifft Gefängniß bis zu zehn Jahren; zugleich ist auf Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. 
§. 134. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem 
auf dem Kampffplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbün- 
deten Truppen eine Sache abnimmt, oder einem Kranken oder Verwundeten 
auf dem Kampfplatze, auf dem Marsche, auf dem Transporte oder im 
Lazareth, oder einem seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine 
Sache wegnimmt oder abnöthigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, 
in minder schweren Fällen mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und Ver-
	        
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