II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 277
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft; zugleich kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 135. Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die
Landeseinwohner begeht, wird wegen Marodirens mit Gefängniß von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Wird die Handlung von Mehreren begangen, die sich zur fortgesetzten
Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet dieselbe in
eine Plünderung oder in eine derselben gleich zu bestrafende Handlung
aus, so tritt gegen jeden Betheiligten Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein.
§. 136. Wird eine nach den 8§§. 129 bis 133 und 135 strafbare
Handlung gegen einen Deutschen oder einen Angehörigen eines ver-
bündeten Staates begangen, so ist auf erhöhte Strafe und, wenn in den
allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe angedroht ist, auf diese
letztere zu erkennen.
IX. Andere widerrechtliche Handlungen gegen das Eigenthum.
§. 137. Wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Dienstgegenstand be-
schädigt, zerstört oder preisgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft; in besonders schweren Fällen kann zugleich auf Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
§. 138. Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung
eines militärifchen Dienstverhältnisses sich eines Diebstahls oder einer
Unterschlagung an Sachen schuldig macht, welche ihm vermöge des Dienstes
oder jenes Verhältnisses zugänglich oder anvertraut sind, wird mit
mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Ge-
fängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrennechte erkannt werden. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder
einen Kameraden, gegen seinen Quartierwirth oder eine zu dessen Haus-
stand gehörige Person begeht.
Ist die Handlung ein Verbrechen im Sinne der allgemeinen Straf-
gesetze, so ist auf die in diesen Gesetzen angedrohte Strafe zu erkennen.
X. Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung
besonderer Dienstverrichtungen.
S§. 139. Wer vorsätzlich unrichtige Dienstatteste ausstellt oder Rapporte,
dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichtig abstattet, oder solche
wissentlich weiter befördert, wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis
zu drei Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes bestraft. In minder schweren Fällen tritt mittlerer oder strenger
Arrest oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein
§. 140. Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienst-
pflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich
versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen tritt Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren ein; auch kann neben dem' Gefängniß auf Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. Z
§. 141. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines
Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als
Posten in schuldhafter Weise sich außer Stand setzt, den ihm obiegenden