Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

280 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
8. 157. Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Heere 
zugelassen sind, werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere Bestimmungen 
getroffen hat, nach den für deutsche Offiziere geltenden Vorschriften beurtheilt. 
Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des §. 155 
Anwendung. 
§. 158. Auf strafbare Handlungen eines Kriegsgefangenen finden nach 
Maßgabe seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Anwendung. 
§. 159. Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen 
Ehrenwortes entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage 
bricht, wird mit dem Tode bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter 
denen er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des 
Krieges entgegenhandelt. 
§. 160. Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen 
das deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich 
einer der in den §§. 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig 
kabtt ist nach den in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu 
estrafen. 
8. 161. Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von deutschen 
Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deutsche Truppen oder An- 
gehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte 
Behörde eine nach den Gesetzen des deutschen Reichs strafbare Handlung 
begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im 
Bundesgebiete begangen wäre. 
  
  
Vierter Titel. 
Zusatzbestimmungen für die Marine. 
§. 162. Von den in diesem Gesetze den Verhältnissen des Heeres ent- 
lehnten Ausdrücken sind für die Marine als gleichbedeutend zu betrachten: 
Heer als gleichbedeutend mit Marine oder Flotte; 
Truppe als gleichbedeutend mit Schiff; 
Befehlshaber einer militärischen Wache als gleichbedeutend mit 
Offizier der Wache; 
Militärische Kokarde als gleichbedeutend mit dem entsprechenden 
Abzeichen in der Marine; 
Stubenarrest als gleichbedeutend mit Kammerarrest; 
Wohnung als gleichbedeutend mit Kammer. 
§. 163. Unter Schiff im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug 
der Mariue zu verstehen, auf welchem ein militärischer Befehlshaber nebst 
Besatzung eingeschifft ist. 
§. 164. Als mobiler Zustand gilt in der Marine der Kriegszustand 
eines Schiffes. Als im Kriegszustande befindlich ist jedes Schiff der Marine 
zu betrachten, welches außerhalb der heimischen Gewässer allein fährt. 
Für die am Lande befindlichen Militärpersonen der Marine tritt im 
Sinne dieses Gesetzes die Mobilmachung unter denselben Voraussetzungen 
ein, wie für die Militärpersonen des Heeres. 
§. 165. Als vor dem Feinde befindlich zu betrachten ist ein Schiff, 
so lange in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde ein oder 
mehrere Geschütze des Schiffes scharf geladen sind. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.