280 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
8. 157. Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Heere
zugelassen sind, werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere Bestimmungen
getroffen hat, nach den für deutsche Offiziere geltenden Vorschriften beurtheilt.
Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des §. 155
Anwendung.
§. 158. Auf strafbare Handlungen eines Kriegsgefangenen finden nach
Maßgabe seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung.
§. 159. Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen
Ehrenwortes entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage
bricht, wird mit dem Tode bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter
denen er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des
Krieges entgegenhandelt.
§. 160. Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen
das deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich
einer der in den §§. 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig
kabtt ist nach den in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu
estrafen.
8. 161. Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von deutschen
Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deutsche Truppen oder An-
gehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte
Behörde eine nach den Gesetzen des deutschen Reichs strafbare Handlung
begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im
Bundesgebiete begangen wäre.
Vierter Titel.
Zusatzbestimmungen für die Marine.
§. 162. Von den in diesem Gesetze den Verhältnissen des Heeres ent-
lehnten Ausdrücken sind für die Marine als gleichbedeutend zu betrachten:
Heer als gleichbedeutend mit Marine oder Flotte;
Truppe als gleichbedeutend mit Schiff;
Befehlshaber einer militärischen Wache als gleichbedeutend mit
Offizier der Wache;
Militärische Kokarde als gleichbedeutend mit dem entsprechenden
Abzeichen in der Marine;
Stubenarrest als gleichbedeutend mit Kammerarrest;
Wohnung als gleichbedeutend mit Kammer.
§. 163. Unter Schiff im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug
der Mariue zu verstehen, auf welchem ein militärischer Befehlshaber nebst
Besatzung eingeschifft ist.
§. 164. Als mobiler Zustand gilt in der Marine der Kriegszustand
eines Schiffes. Als im Kriegszustande befindlich ist jedes Schiff der Marine
zu betrachten, welches außerhalb der heimischen Gewässer allein fährt.
Für die am Lande befindlichen Militärpersonen der Marine tritt im
Sinne dieses Gesetzes die Mobilmachung unter denselben Voraussetzungen
ein, wie für die Militärpersonen des Heeres.
§. 165. Als vor dem Feinde befindlich zu betrachten ist ein Schiff,
so lange in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde ein oder
mehrere Geschütze des Schiffes scharf geladen sind.