II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 281
8. 166. Außer den Militärpersonen sind die Angestellten des Schiffes
den Militärstrafgesetzen unterworfen.
Andere am Borde des Schiffes dienstlich eingeschiffte Personen unter-
liegen den Kriegsgesetzen, so lange das Schiff sich im Kriegszustande befindet.
Anlage.
Verzeichniß der zum deutschen Heer und zur kaiserlichen Marine
gehörenden Militärpersonen.
Die zum deutschen Heer und zur kaiserlichen Marine gehörenden
Militärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus
Militärbeamten.
A. Personen des Soldatenstandes find:
I. Die Offiziere.
Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen:
im Heer: in der Marine:
1) Generalität, 1) Flaggoffiziere oder Admirale,
2) Stabsoffiziere, 2) Stabsoffiziere,
3) Hauptleute und Rittmeister, 3) Kapitänlieutenants,
4) Subalternoffiziere (Premier= und 4) Subalternoffiziere (Lieutenants u.
Sekondlieutenants). Unterlieutenants zur See).
II. Die Unteroffiziere
sind eingetheilt im Heer und in der Marine: in
1) solche, welche das Offizierportepee tragen (Portepeeunteroffiziere),
2) solche, welche das Offizierportepee nicht tragen (Unteroffiziere
ohne Portepee).
III. Die Gemeinen
mit Einschuß der Obergefreiten und Gefreiten.
IV. Die Mitglieder des Sanitätskorps, sowie
V. Die Mitglieder des Maschinen-Ingenieurkorps
gehören nach Maßgabe ihres Militärranges zu den unter Nr. I., II. und
III. aufgeführten Kategorien.
B. MWilitärbeamte
sind alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß des Heeres oder
der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldatenstande
gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als
Verwaltungschef stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben. Es
macht bobel keinen Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben
oder nicht.
Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere Militärbeamte,
alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbeamte.