III. Abschn. Die Militärgerichtsverwaltung. 283
Handelt es sich zugleich um militärische und gemeine Reate, so richtet
sich die Besetzung des Gerichtshofes nach dem höher strafbaren Reate.
Ein Sekretär wird jedesmal beigezogen.
(Die bei den Militäruntergerichten und Bezirksgerichten zum Richteramte be-
rufenen Offiziere, sowie Ersatzmänner werden für Jahresdauer bestimmt. Im Felde
kann deren Beorderung für jeden einzelnen Fall stattfinden. Sie leisten den
Richtereid.) ·
Das Militärobergericht besteht aus einem General als Präsidenten,
dem Generalauditeur als Direktor und fünf Oberauditeuren, einem rechts-
kundigen Sekretär.
Der Senat des Militärobergerichts wird zur Prüfung von Todes-
urtheilen aus sieben, in allen andern Fällen aus fünf Richtern gebildet.
Delegationen erfolgen durch Plenarbeschluß des Gerichtshofes.
Zur Ergänzung des Senats, wenn nöthig, können der Justitiar des
Kriegsministeriums und Auditeure eines Bezirksgerichts, welche in der zu
beurtheilenden Sache nicht thätig waren, berufen werden.
Der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen:
I. In Ansehung der militärischen Verbrechen und Vergehen:
1) alle Angehörigen der bewaffneten Macht;
2) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten à la suite;
3) die in militärischen Anstalten versorgten Invaliden;
4) die Angehörigen des Gendarmeriekorps.
II. In Ansehung der gemeinen Verbrechen, Vergehen und Ueber-
tretungen:
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des aktiven Dienst-
standes, dann die pensionirten Offiziere, Aerzte und Militär-
beamten;
2) die zum Dienste präsenten Offiziere, Aerzte und Militärbeamten
des Beurlaubtenstandes;
3) die zum Dienste präsenten Mannschaften des stehenden Heeres
und der Landwehr, mit Ausnahme der lediglich zu den Uebungen
einberufenen Reservisten und Landwehrmänner;
4) die in militärischen Anstalten versorgten Invaliden;
5) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten à la suite, in so lange
sie zu vorübergehender militärischer Dienstleistung zugelassen sind.
Ausnahmsweise sind der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen:
a) die im §. 155 und §. 157 des Militärstrafgesetzes bezeichneten
Personen, wenn sie bei bayerischen Truppen zugelassen sind, oder
sonst sich bei denselben aufhalten oder ihnen folgen;
b) die feindlichen Kriegsgefangenen (§. 158 des M.-St.-G.), welche
in der Gewalt der bayerischen Truppen oder Militärbehörden
sich befinden;
— die sub a und b bezeichneten, sowohl hinsichtlich militärischer
als allgemeiner Delikte —;
J) Ausländer oder Deutsche, welche während eines Reichskrieges eine
in den §§. 57—59, dann 8§. 134, 160 und 161 des Militär-
strafgesetzes vorgesehenen Handlungen begehen, sofern sie wegen
derselben einer bayerischen Militärbehörde vorgeführt werden und
ihr Gerichtsstand nicht vor einer andern deutschen Militärbehörde
begründet ist;