14 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
8. 2. 1. Die Ersatz-Behörden zerfallen in Ersatz-Behörden der
Ministerial-Instanz, Ersatz-Behörden der III. Instanz, Ober-Ersatz-
Kommissionen (II. Instanz), Ersatz-Kommissionen (I. Instanz),
2. Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten für das Königreich Bayern leitet
das kgl. Kriegsministerium im Vereine mit dem kgl. Staatsministerium
des Innern (Ministerial-Instanz.) 3. Für die Bezirke der beiden Armee-
Korps fungiren als Ersatz-Behörden III. Instanz die kommandirenden
Generale im Verein mit dem kgl. Regierungspräsidenten von Oberbayern
für das I. und dem kgl. Regierungspräsidenten von Unterfranken und
Aschaffenburg für das II. Armee-Korps (Civil-Mitglied der Ersatz-Behörde
III. Instanz). Bei Meinungs-Verschiedenheit entscheidet die Ministerial-
Instanz. 4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-
Brigade-Kommandeur und je ein von dem kgl. Staatsministerium des
Innern abgeordneter Referent einer Kreisregierung Kammer des Innern
unter dem Namen: „Kgl. Bayr. Ober-Ersatz-Kommission im
Bezirk der Xten Infanterie-Brigade," die Behörde, welche die
Ersatz-Angelegenheiten besorgt.) 5. In den einzelnen Aushebungs-
Bezirken sind der betreffende Landwehr-Bezirks-Commandeur und der ein-
schlägige Bezirks-Amtmann oder Bürgermeister, im Verhinderungsfalle
deren Stellvertreter, unter dem Namen: „Kgl. Bayr. Ersatz-Kom-
mission des Aushebungs-Bezirkes (Bezirks-Amt) JN. N.“
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 6. Zur Wahr-
nehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission
beziehungsweise Ober-Ersatz-Kommission (88. 63 u. 70) zugewiesen sind,
treten den ständigen Mitgliedern andere hinzu und es bestehen:
die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern
aus höchstens noch einem Offizier und aus vier bürgerlichen Mitgliedern;
die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mit-
gliedern aus einem bürgerlichen Mitgliede.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Commission darf nicht zu-
gleich Mitglied einer Ersatz-Commission sein.
7. Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk besteht eine Prüfungs-
Commmission für Einjährig-Freiwillige mit der Bestimmung,
über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen Dienste eventuell
nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden. Sie haben ihren Sitz: für den
Bezirk der 1. Infanterie-Brigade zu München, für jenen der 2. zu
Landshut, der 3. zu Augsburg, der 4. zu Regensburg, der 5.
zu Bayreuth, der 6. zu Ansbach, der 7. zu Würzburg und für
den 8. Infanterie-Brigade-Bezirk zu Speyer. 8. Die Ersatz-Kommission
arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem
Gesetze zulässigen Zurückstellungen. Ihre Beschlüsse unterliegen der Re-
vision und endgiltigen Entscheidungen durch die Ober-Ersatz-Kommission.
Die Ober-Ersatz-Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Ein-
jährig-Freiwillige unterstehen den Ersatzbehörden III. Instanz.
§. 3. Das jährliche Ersatz-Geschäft zerfällt in drei Haupt-
Abschnitte: Das Vorbereitungs-Geschäft umfaßt diejenigen Maß-
regeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Gestellung
vor den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind,
*) Sie führen Diensisiegel mit dem Landeswappen. Ebenso die Ersatz-
Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige.