Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

14 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
8. 2. 1. Die Ersatz-Behörden zerfallen in Ersatz-Behörden der 
Ministerial-Instanz, Ersatz-Behörden der III. Instanz, Ober-Ersatz- 
Kommissionen (II. Instanz), Ersatz-Kommissionen (I. Instanz), 
2. Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten für das Königreich Bayern leitet 
das kgl. Kriegsministerium im Vereine mit dem kgl. Staatsministerium 
des Innern (Ministerial-Instanz.) 3. Für die Bezirke der beiden Armee- 
Korps fungiren als Ersatz-Behörden III. Instanz die kommandirenden 
Generale im Verein mit dem kgl. Regierungspräsidenten von Oberbayern 
für das I. und dem kgl. Regierungspräsidenten von Unterfranken und 
Aschaffenburg für das II. Armee-Korps (Civil-Mitglied der Ersatz-Behörde 
III. Instanz). Bei Meinungs-Verschiedenheit entscheidet die Ministerial- 
Instanz. 4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie- 
Brigade-Kommandeur und je ein von dem kgl. Staatsministerium des 
Innern abgeordneter Referent einer Kreisregierung Kammer des Innern 
unter dem Namen: „Kgl. Bayr. Ober-Ersatz-Kommission im 
Bezirk der Xten Infanterie-Brigade," die Behörde, welche die 
Ersatz-Angelegenheiten besorgt.) 5. In den einzelnen Aushebungs- 
Bezirken sind der betreffende Landwehr-Bezirks-Commandeur und der ein- 
schlägige Bezirks-Amtmann oder Bürgermeister, im Verhinderungsfalle 
deren Stellvertreter, unter dem Namen: „Kgl. Bayr. Ersatz-Kom- 
mission des Aushebungs-Bezirkes (Bezirks-Amt) JN. N.“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 6. Zur Wahr- 
nehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission 
beziehungsweise Ober-Ersatz-Kommission (88. 63 u. 70) zugewiesen sind, 
treten den ständigen Mitgliedern andere hinzu und es bestehen: 
die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern 
aus höchstens noch einem Offizier und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; 
die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mit- 
gliedern aus einem bürgerlichen Mitgliede. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Commission darf nicht zu- 
gleich Mitglied einer Ersatz-Commission sein. 
7. Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk besteht eine Prüfungs- 
Commmission für Einjährig-Freiwillige mit der Bestimmung, 
über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen Dienste eventuell 
nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden. Sie haben ihren Sitz: für den 
Bezirk der 1. Infanterie-Brigade zu München, für jenen der 2. zu 
Landshut, der 3. zu Augsburg, der 4. zu Regensburg, der 5. 
zu Bayreuth, der 6. zu Ansbach, der 7. zu Würzburg und für 
den 8. Infanterie-Brigade-Bezirk zu Speyer. 8. Die Ersatz-Kommission 
arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem 
Gesetze zulässigen Zurückstellungen. Ihre Beschlüsse unterliegen der Re- 
vision und endgiltigen Entscheidungen durch die Ober-Ersatz-Kommission. 
Die Ober-Ersatz-Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Ein- 
jährig-Freiwillige unterstehen den Ersatzbehörden III. Instanz. 
§. 3. Das jährliche Ersatz-Geschäft zerfällt in drei Haupt- 
Abschnitte: Das Vorbereitungs-Geschäft umfaßt diejenigen Maß- 
regeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Gestellung 
vor den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, 
*) Sie führen Diensisiegel mit dem Landeswappen. Ebenso die Ersatz- 
Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige.
	        
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