284 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
d) die Bewohner eines in Belagerungszustand erklärten Platzes oder
gabires nach Maßgabe der Bestimmungen über den Belagerungs-
zustand.
B. Wirkungskreis der Militäruntergerichte.
I. Die Militäruntergerichte sind zuständig für die militärgerichtlich
abzuurtheilenden Strafsachen:
1) hinsichtlich der nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbaren
Handlungen in denselben Fällen, wie die Stadt= und Landgerichte
gemäß Art. 58—-61 des Einführungsgesetzes vom 26. Dezbr. 1871;
2) hinsichtlich der nach dem Militärstrafgesetz für das Deutsche Reich
als Vergehen strafbaren Handlungen in den Fällen der §§. 64—66;
79; 89—91, Abs. 1; 92; 94; 101; 144; 146; 147; 149—152;
ferner des §. 77 mit Ausnahme der im Felde verschuldeten Fälle;
des §. 99, wenn lediglich eine nach §. 92 oder 94 strafbare
Handlung bezweckt werden wollte; des §. 111, wenn dieselbe
Handlung, an einem Vorgesetzten begangen, nach §§. 89—91
Abs. 1, 92 und 94 strafbar wäre; des §. 114 mit Ausnahme
des Rückfalles, dann des §. 125, wenn dieselbe Handlung, von
einem Vorgesetzten begangen, zur Zuständigkeit des Untergerichts
gehörte; des §. 137, wenn die Höhe des verursachten Schadens
nicht über 150 Mark beträgt; des §. 138, wenn der Werth des
Entwendeten den Betrag von 30 Mark nicht übersteigt; des
§. 141, Abs. 1 und des §. 143, wenn die nicht verhinderte straf-
bare Handlung zur Zuständigkeit der Untergerichte gehörte; des
§. 148, wenn die strafbare Handlung nach ihrem Erfolge gemäß
Ziff. 1 zur Zuständigkeit der Untergerichte gehörte.
II. Unzuständig dagegen sind die Militäruntergerichte:
1) wenn in den Fällen der §§. 101 Abs. 1, 147, 150 und 151 die
Anschuldigung gegen einen Offizier, oder
2) in den Fällen der §§. 242, 246, 258 Ziff. 1, 259 und 263 des
Strafgesetzbuches für das deutsche Reich, dann in den Fällen
der §§. 38 Abs. 1 und 2; 137, 138 und 144 Abs. 1 des
M.-St.-G. gegen einen Offizier oder Unteroffizier gerichtet ist.
Sind bei derselben Sache Angeschuldigte von verschiedenem Grade
vorhanden, so sind die Militäruntergerichte unzuständig, wenn gemäß vor-
stehender Bestimmungen deren Zuständigkeit gegen einen der Angeschuldigten
ausgeschlossen ist. »
III. Wenn das Militäruntergericht
1) in einem der nach den vorausgehenden Bestimmungen zur unter-
gerichtlichen Verhandlung zu ziehenden Fälle die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte, oder die Dienstentlassung, oder
Degradation, oder
2) in den Fällen der Nummer I. Ziff. 2 eine die Dauer von 6
Monaten übersteigende Freiheitsstrafe, wo solches gesetzlich zu-
lässig wäre, nach verhandelter Sache als angemessen er-
achtet, so hat sich dasselbe nach Ueberweisung der Kosten des
stattgehabten Verfahrens an das Militärärar für unzuständig
zu erklären, worauf das für das Vergehen vorgeschriebene ordent-
liche Verfahren eintritt.