fullscreen: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

286 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
entscheidet das Obergericht über die zwischen den Militär-Bezirks- (Feld-) 
Gerichten, zwischen diesen und den Militäruntergerichten, dann zwischen 
den Untersuchungsrichtern, sowie den Militäruntergerichten verschiedener 
Militär-Bezirks= (Feld-) Gerichtssprengel, endlich zwischen den ordent- 
lichen Militärgerichten und den zur Anordnung von Standgerichten zu- 
ständigen Kommandeuren entstandenen Kompetenzkonflikte. Demselben steht 
auch die Befugniß zu, aus besonderen Gründen die Untersuchung oder 
Aburtheilung einer Sache ausnahmsweise einem andern als dem zu- 
ständigen Gerichte zu übertragen. 
E. Wirkungskreis der Mililärstandgerichte. 
Die Wirksamkeit der Standgerichte ist durch vorherige Verkündigung 
des Standrechtes bedingt. 
Diese Verkündigung ist durch die, mit der Ausübung des Stand- 
rechtes betrauten, befehligenden Offiziere für die nach dem Gesetze davon 
betroffenen Personen anzuordnen 
1) in den Fällen des §. 9 Ziff. 1 und 2 des M.-St.-G., sobald 
einer der darin bezeichneten Zustände eingetreten ist, dann in den 
Fällen der Ziff. 3 dieses §. gleichzeitig mit der dort angeordneten 
dienstlichen Bekanntmachung, und zwar bezüglich nachstehender 
Verbrechen, insoweit sie vom Gesetze ausschließlich mit dem Tode 
bedroht sind, nämlich: 
a) der Fahnenflucht nach §§. 71, 72 Abs. 2 und 73, 
b) der Feigheit nach §. 84 und 
c) des Aufruhrs nach §§. 107, 108 und 110 des M.-Str.-G. 
2) in den Fällen des §. 9 Ziff. 4 gleichzeitig mit der dort ange- 
ordneten dienstlichen Bekanntmachung, und zwar bezüglich: 
a) des Aufruhrs nach §§. 107, 108 und 110 dieses Straf- 
gesetzes, insoweit dafür ausschließlich die Todesstrafe an- 
gedroht ist, 
b) der Zuwiderhandlungen gegen §. 159 des deutschen M.-St.-G. 
Mit der Publikation des Standrechtes und bis zum Zeitpunkte der 
Verkündigung der Wiederaufhebung desselben ist die Zuständigkeit der 
ordentlichen Strafgerichte für die betreffenden Verbrechen aufgehoben. 
F. Von den Militärstaatsanwällen. 
Bei dem Obergerichte ist ein Oberstaatsanwalt, bei jedem Militär- 
EW“ 3 ein Staatsanwalt aus dem Stande der Militärjustizbeamten 
aufgestellt. 
Bei den Militäruntergerichten werden die staatsanwaltschaftlichen 
Funktionen durch Offiziere oder Militärgerichtspraktikanten versehen. 
Die Militärstaatsanwälte haben bei den Strafgerichten das öffentliche 
Interesse zu wahren und über die Erfüllung und Beobachtung der gesetz- 
lichen Vorschriften zu wachen. Es darf von den Strafgerichten kein Be- 
schluß gefaßt werden, ohne daß sie mit ihren Anträgen gehört worden 
wären. Sie haben den Vollzug der strafrichterlichen Urtheile zu beantragen. 
Die Staatsanwälte an den Militär-Bezirks= und Untergerichten 
haben bei den Verhandlungen die Anklage durchzuführen. Erstere haben 
auch den geheimen Sitzungen anzuwohnen und die entsprechenden Anträge 
zu stellen. Von den Berathungen und Abstimmungen sind sie jedoch aus- 
geschlossen.
	        
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