III. Abschn. Die Militärgerichtsverwaltung. 289
1) Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung des Militärbezirks-
gerichtes, oder ·
2) auf Ergänzung der unmittelbar vorgelegten Anzeige und hierüber
etwa gepflogenen Erhebungen, oder Durchführung förmlicher
Voruntersuchung oder Vervollständigung der Voruntersuchung, oder
3) auf Verweisung der Sache an ein anderes Gericht dder eine
andere Behörde, zu deren Zuständigkeit sie gehört, oder
4) auf Einstellung des Strafverfahrens.
(Von dem Einstellungsbeschlusse ist, wenn die Voruntersuchung gegen eine be-
stimmte Person gerichtet war, deren vorgesetzter Dienstbehörde Nachricht zu geben
und zugleich über die aus Veranlassung des Verfahrens in gerichtliche Verwahrung
gekommenen Gegenstände Verfügung zu treffen.
Die Kosten des eingestellten Verfahrens trägt das Militärärar.
Gegen die Beschlüsse des Militärbezirksgerichts auf die Voruntersuchung kann
der Staatsanwalt gegebenen Falles Nichtigkeitsbeschwerde erheben, und zwar wenn:
1) der Beschluß auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruht, bezüglich der
Eigenschaft der That; 2) die Strafverfolgung in einem Falle, in welchem sie nur
auf Antrag des Beschädigten eröffnet werden kann, von Amtswegen eingeleitet
worden war; 3) auf Anklage erkannt wurde, obgleich ein Ausschließungsgrund vor-
liegt; 4) wenn der Beschluß ohne vorherige Vernehmung des Staatsanwaltes oder
in einem nicht richtig besetzten Senate gefaßt wurde, insbesondere, wenn ein Richter
bei der Beschlußfassung mitwirkte, welcher zur Funktion als Richter unfähig war;
5) das Militärbezirksgericht nicht zuständig war, oder 6) die Sache an ein nicht
zuständiges Gericht oder eine nicht zuständige Behörde verwiesen wurde.
Der Staatsanwalt kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht erheben, wenn die
Verweisung nach seinem Antrage wegen Verbrechens oder Vergehens erfolgt ist,
jedoch unter abweichender Bezeichnung der strafbaren That, oder wenn die Ver-
weisung wegen Verbrechens erfolgt ist, obgleich er dieselbe nur wegen Vergehens
beantragt hatte. Im Felde kann er Nichtigkeitsbeschwerde aus dem in Ziff. 1 be-
zeichneten Grunde nur dann erheben, wenn er die Verweisung der Sache wegen
Verbrechens beantragt hatte und dieselbe nicht erfolgt ist; aus den in Ziff. 2—6
bezeichneten Gründen in allen Verbrechenssachen.
Der Angeklagte kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus den unter Ziff. 1—6 be-
zeichneten Gründen nur dann ergreifen, wenn die Verweisung zur Hauptverhandlung
wegen Verbrechens erfolgt ist.
Zur Anmeldung des Rechtsmittels steht im Felde sowohl dem Staatsanwalte
als dem Angeklagten nur eine eintägige Frist offen.
Die Punkte, auf welche die Nichtigkeitsbeschwerde gegründet wird, sind genau
zu bezeichnen und hält sich auch das Militärobergericht bei Beurtheilung der Sache,
wobei es übrigens nach den für den Kassationshof geltenden, gesetzlichen Be-
stimmungen verfährt, ausschließlich an die Prüfung der besonders bezeichneten Be-
schwerdepunkte.
Der Beschluß auf Verweisung zur Hauptverhandlung gegen einen Offizier,
Sanitätsoffizier oder im Offiziersrange stehenden Militärbeamten hat in Ver-
brechensfällen, vorbehaltlich der Mückerstattung im Falle erfolgter Freisprechung, den
Abzug des 3. Theiles des Gehaltes zur rechtlichen Folge.
(K.-M.-R. v. 7. Januar 1873, Nr. 382). Ueber die Einleitung strafrecht-
licher Untersuchung gegen Offiziere 2c. und Portepeefähnriche, sowie über das
Resultat derselben ist unter Bezeichnung der angeschuldigten That Anzeigebericht an
das Kriegsministerium zu machen.)
B. Vorbereitung zur Hauptverhandlung.
Ist der Verweisungsbeschluß in Rechtskraft übergegangen, so wird der
Tag der Hauptverhandlung anberaumt, der Gerichtshof ernannt und die
Zeugenliste aufgestellt.
Reinhard, Heerwesen. 19