III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 15
sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten. Diese sind die
Rekrutirungs-Stammrollen (8. 44), die alphabetischen (8. 46) und die
Restantenlisten (8. 47). Das Musterungs-Geschäft umfaßt die
Musterung und Rangirung der Gestellungspflichtigen durch die Ersatz-
Kommission. Das Aushebungsgeschäft unmfaßt die Entscheidungen
durch die Ober-Ersatz-Kommission und die Aushebung der für das laufende
Jahr erforderlichen Rekruten.
Musterungs= und Aushebungs-Geschäft werden in Kriegszeiten ver-
einigt.
Wehrpflicht und deren Gliederung.
§. 4. 1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen sind nur: a)
die Mitglieder regierender Häuser; b) die Mitglieder der mediatisirten,
vormals reichsständischen und einige andere Häuser, welchen die Befreiung
von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund beson-
derer Rechtstitel zusteht.
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste,
jedoch zu sonstigen militärischen Dienstleistungen fähig sind, können zu
solchen herangezogen werden.
3. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre
und dauert bis zum vollendeten 42. Lebensjahre.
§. 5. Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und Land-
sturmpflicht. Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienste im Heere.
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche 12 Jahre dienst-
pflichtig. Die Pflicht zum Dienste im Heere wird eingetheilt in:
3 gltvensenspsücht Ü Dienstpflicht im stehenden Heere,
c) Landwehrpflicht,
d) Ersatz-Reservepflicht.
Alle nicht zum Dienste im Heere eingezogenen Wehrpflichtigen sind
im Kriege landsturmpflichtig.
§. 6. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert 7 Jahre
und umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reserve-Pflicht. Die aktive
Dienstpflicht dauert 3 Jahre. Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden
die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.) #
§8. 7. 1. Die Dauer der aktiven Dienstpflicht wird nach
dem wirklich erfolgten Dienstautritt mit der Maßgabe berechnet, daß die-
jenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März
eingestellt werden, als vom vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten.
2. Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige?) einge-
*) Trainsoldaten — ausschließlich der zum Aufsichts-Personal Heranzubilden-
den — werden in der Regel bereits nach halbjähriger aktiver Dienstzeit zur Re-
serve beurlaubt.
Krankenwärter dienen, gleichviel ob sie zum Waffendienst ausgehoben und ersi
später zu Krankenwärtern ausgebildet oder ob sie sogleich als Krankenwärter ein-
gestellt worden sind, im Ganzen zwei Jahre aktiv. Wer nach 7 jähriger aktiver
Dienstzeit entlassen wird, tritt zur Landwehr, nach 12jähriger aktiver Dienstzeit
zum Landsturm über. (Rek. Ord. F. 13.)
**) Im Wehrgesetze „Heerespflichtige“ genannt. Unsichere Heerespflichtige
werden ohne Rücksicht darauf, welchem Bezirke des Königreiches oder anderen