Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 15 
sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten. Diese sind die 
Rekrutirungs-Stammrollen (8. 44), die alphabetischen (8. 46) und die 
Restantenlisten (8. 47). Das Musterungs-Geschäft umfaßt die 
Musterung und Rangirung der Gestellungspflichtigen durch die Ersatz- 
Kommission. Das Aushebungsgeschäft unmfaßt die Entscheidungen 
durch die Ober-Ersatz-Kommission und die Aushebung der für das laufende 
Jahr erforderlichen Rekruten. 
Musterungs= und Aushebungs-Geschäft werden in Kriegszeiten ver- 
einigt. 
Wehrpflicht und deren Gliederung. 
§. 4. 1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus- 
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen sind nur: a) 
die Mitglieder regierender Häuser; b) die Mitglieder der mediatisirten, 
vormals reichsständischen und einige andere Häuser, welchen die Befreiung 
von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund beson- 
derer Rechtstitel zusteht. 
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, 
jedoch zu sonstigen militärischen Dienstleistungen fähig sind, können zu 
solchen herangezogen werden. 
3. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre 
und dauert bis zum vollendeten 42. Lebensjahre. 
§. 5. Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und Land- 
sturmpflicht. Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienste im Heere. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche 12 Jahre dienst- 
pflichtig. Die Pflicht zum Dienste im Heere wird eingetheilt in: 
3 gltvensenspsücht Ü Dienstpflicht im stehenden Heere, 
c) Landwehrpflicht, 
d) Ersatz-Reservepflicht. 
Alle nicht zum Dienste im Heere eingezogenen Wehrpflichtigen sind 
im Kriege landsturmpflichtig. 
§. 6. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert 7 Jahre 
und umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reserve-Pflicht. Die aktive 
Dienstpflicht dauert 3 Jahre. Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden 
die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.) # 
§8. 7. 1. Die Dauer der aktiven Dienstpflicht wird nach 
dem wirklich erfolgten Dienstautritt mit der Maßgabe berechnet, daß die- 
jenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März 
eingestellt werden, als vom vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
2. Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige?) einge- 
*) Trainsoldaten — ausschließlich der zum Aufsichts-Personal Heranzubilden- 
den — werden in der Regel bereits nach halbjähriger aktiver Dienstzeit zur Re- 
serve beurlaubt. 
Krankenwärter dienen, gleichviel ob sie zum Waffendienst ausgehoben und ersi 
später zu Krankenwärtern ausgebildet oder ob sie sogleich als Krankenwärter ein- 
gestellt worden sind, im Ganzen zwei Jahre aktiv. Wer nach 7 jähriger aktiver 
Dienstzeit entlassen wird, tritt zur Landwehr, nach 12jähriger aktiver Dienstzeit 
zum Landsturm über. (Rek. Ord. F. 13.) 
**) Im Wehrgesetze „Heerespflichtige“ genannt. Unsichere Heerespflichtige 
werden ohne Rücksicht darauf, welchem Bezirke des Königreiches oder anderen
	        
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