Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

298 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
Vollstreckung gerichtlich erkannter Geldstrafen. 
(K.-M.-R. v. 23. April 1874, Nr. 14663. V.-Bl. 16.) Für die Ein- 
ziehung der durch militärgerichtliches Erkenntniß verhängten Geldstrafen 
hat das zuständige Militärgericht von Amtswegen Sorge zu tragen. 
Es benachrichtigt die einschlägige Intendantur, welche die Ordre zur 
vorläufigen Annahme und Deponirung gibt. 
Die eingehenden Strafgelder sind an die Korps-Kriegskasse desjenigen 
Armeekorps, in dessen Bereich das erkennende Militärgericht seinen Sitz 
hat, abzuführen. Es kann dies erforderlichen Falles durch Vermittelung 
der mit der Korps-Kriegskasse in Abrechnung stehenden Truppen-, In- 
stituts= 2c. Kasse geschehen. 
Kann die Geldstrafe nur in Theilbeträgen zur Einziehung gebracht 
werden, so sind die einzelnen Quoten von der Korps-Kriegskasse nur als 
Depositum zu führen und erst am Jahresschlusse dem treffenden Titel in 
Einnahme zu überweisen. 
Wenn bei Gehaltsempfängern die Strafe durch Einbehaltung eines 
Gehaltstheiles eingezogen wird, so setzt das Militärgericht mit Rücksicht 
darauf, daß der Verurtheilte die nöthigen Subsistenzmittel behält, die 
monatlichen Quoten fest, und gibt von seinen Beschlüssen der gehaltzahlenden 
Stelle Kenntniß, welche sodann wegen Einbehaltung das Weitere verfügt. 
Von Gehaltsveränderungen, welche eine anderweitige Festsetzung der 
Abzüge zur Folge haben könnten, ist dem Militärgerichte von der die 
Gehaltszahlung vollziehenden Behörde Mittheilung zu machen. Bei ein- 
tretender Pensionirung muß die General-Militärkasse von dem bestehenden 
Sbzugsverfahren behufs Uebertragung der Abzüge auf die Pension Anzeige 
erhalten. 
Bei Versetzungen haben sich die Truppentheile bezw. Behörden gegen- 
seitige Kenntniß zu geben. 
An Löhnungen können derlei Abzüge nicht gemacht werden. 
IV. Abschnitt. 
Vollzug der Gefängnißstrafen. 
Die Veste Oberhaus (Passau) ist als Festung im Sinne des §. 17, 4 
Satz 2 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich und des Art. 10 Nr. II 
und IV Absatz 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1872 zu 
betrachten und werden daselbst alle gegen Militärpersonen 
a) nach dem Militärstrafgesetzbuche auf einer Festung zu erstehenden 
Gefängnißstrafen, sowie die 
b) auf Grund des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich erkannten 
Festungshaftstrafen vollzogen. 
Außerdem dient diese Veste als Strafort für alle in Gemäßheit des 
Art. 10 Nr. I des Gesetzes vom 28. April 1872
	        
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