IV. Abschn. Vollzug der Gefängnißstrafen. 299
c) gegen Militärpersonen ausgesprochenen Festungsstrafen, und
in ihrer Eigenschaft als militärische Gefangenanstalt
d) zur Aufnahme derjenigen Unteroffiziere und Soldaten, welche auf
Grund des Art. 10 Nr. IV Ziff. 2 dieses Gesetzes eine mehr als
dreimonatliche Gefängnißstrafe in einer militärischen
Gefangenanstalt zu erstehen haben.
Die Gefangenen dieser vier Kategorien sind stets von einander gesondert
zu halten und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches für das deutsche Reich bezw. Militärstrafgesetzbuches zu be-
handeln. K.-M.-R. v. 29. Mai 1872, Nr. 13510. V.-Bl. 31.
Der Kommandant dieser militärischen Strafanstalten auf Oberhaus
ist in allen Beziehungen des Dienstes dem Generalkommando des I. Armee-
korps direkt unterstellt.
Bezüglich der auf Oberhaus detachirten Kompagnie steht ihm die
Disziplinarstrafbefugniß eines Garnisonsältesten zu. K.-M.-R. v. 13. Juni
1875, Nr. 8448. V.-Bl. 38.
Das Festungsgefängniß zu Oberhaus ist in ökonomischer Beziehung
-'- Jägerbataillon attachirt. K.-M.-R. v. 28. Dezbr. 1874, Nr. 23554.
.H.Bl. 55.
(Provisorische Bestimmungen über die Verpflegung der Militärgesangenen in
Garnisons= und Festungsgefängnissen. München, 11. Dezbr. 1874.)
I. Vollstreckung der Freiheitsstrafen im Frieden.
§. 1. Offiziere, Aerzte und Militärbeamte verbüßen jede Gefängniß-
strafe, auch eintägige, in einem Festungsgefängniß. Unteroffiziere und
Gemeine verbüßen höhere als dreimonatliche Gefängnißstrafe in einem
Festungsgefängnisse; dreimonatliche und darunter in einem Garnisons-
gefängnisse, es sei denn, daß im richterlichen Erkenntnisse ausdrücklich
der Strafvollzug in einem Festungsgefängnisse ausgesprochen wäre.
Militärpersonen, welche Gefängnißstrafe verbüßen, werden Militär-
gefangene genannt, mit Festungshaft belegte heißen Festungs-
Stubengefangene.
§. 2. Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung
und wird an Offizieren 2c. in einem entsprechend eingerichteten Straflokal
der Garnison, an Unteroffizieren und Gemeinen in der für den gelinden
Arrest bestimmten Weise vollstreckt. Eine Verkürzung der Gehaltskompetenzen
findet nicht statt.
§. 3. Offiziere 2c. begeben sich allein an den Strafort und melden
sich bei dem Befehlshaber, dem die Strafanstalt unterstellt ist. (Wenn
aber die Möglichkeit eines Fluchtversuchs ins Auge gefaßt werden muß,
so ist der Verurtheilte durch einen im Range oder Dienstalter gleichstehenden
Offizier, dem im Nothfalle ein zweiter oder ein Kommando von Unter-
offizieren beigeben werden kann, nach dem Straforte zu transportiren.)
Die übrigen Militärpersonen werden in der Regel nach dem Straforte
transportirt; Ausnahmen können stattfinden. Zum Transporte wird
ein Unteroffizier im Ordonanzanzuge abgestellt. Ob noch weiter ein Mann,
Schußwaffen und Munition mitzugeben, ob der Verurtheilte zu fesseln oder
durch Vorspann fortzuschaffen ist, wird je nach den Umständen bestimmt.
Bei allen nicht zu den Ehrenstrafen Verurtheilten muß auf dem Trans-
porte das Ehrgefühl geschont werden