Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Vollzug der Gefängnißstrafen. 299 
c) gegen Militärpersonen ausgesprochenen Festungsstrafen, und 
in ihrer Eigenschaft als militärische Gefangenanstalt 
d) zur Aufnahme derjenigen Unteroffiziere und Soldaten, welche auf 
Grund des Art. 10 Nr. IV Ziff. 2 dieses Gesetzes eine mehr als 
dreimonatliche Gefängnißstrafe in einer militärischen 
Gefangenanstalt zu erstehen haben. 
Die Gefangenen dieser vier Kategorien sind stets von einander gesondert 
zu halten und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuches für das deutsche Reich bezw. Militärstrafgesetzbuches zu be- 
handeln. K.-M.-R. v. 29. Mai 1872, Nr. 13510. V.-Bl. 31. 
Der Kommandant dieser militärischen Strafanstalten auf Oberhaus 
ist in allen Beziehungen des Dienstes dem Generalkommando des I. Armee- 
korps direkt unterstellt. 
Bezüglich der auf Oberhaus detachirten Kompagnie steht ihm die 
Disziplinarstrafbefugniß eines Garnisonsältesten zu. K.-M.-R. v. 13. Juni 
1875, Nr. 8448. V.-Bl. 38. 
Das Festungsgefängniß zu Oberhaus ist in ökonomischer Beziehung 
-'- Jägerbataillon attachirt. K.-M.-R. v. 28. Dezbr. 1874, Nr. 23554. 
.H.Bl. 55. 
(Provisorische Bestimmungen über die Verpflegung der Militärgesangenen in 
Garnisons= und Festungsgefängnissen. München, 11. Dezbr. 1874.) 
I. Vollstreckung der Freiheitsstrafen im Frieden. 
§. 1. Offiziere, Aerzte und Militärbeamte verbüßen jede Gefängniß- 
strafe, auch eintägige, in einem Festungsgefängniß. Unteroffiziere und 
Gemeine verbüßen höhere als dreimonatliche Gefängnißstrafe in einem 
Festungsgefängnisse; dreimonatliche und darunter in einem Garnisons- 
gefängnisse, es sei denn, daß im richterlichen Erkenntnisse ausdrücklich 
der Strafvollzug in einem Festungsgefängnisse ausgesprochen wäre. 
Militärpersonen, welche Gefängnißstrafe verbüßen, werden Militär- 
gefangene genannt, mit Festungshaft belegte heißen Festungs- 
Stubengefangene. 
§. 2. Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung 
und wird an Offizieren 2c. in einem entsprechend eingerichteten Straflokal 
der Garnison, an Unteroffizieren und Gemeinen in der für den gelinden 
Arrest bestimmten Weise vollstreckt. Eine Verkürzung der Gehaltskompetenzen 
findet nicht statt. 
§. 3. Offiziere 2c. begeben sich allein an den Strafort und melden 
sich bei dem Befehlshaber, dem die Strafanstalt unterstellt ist. (Wenn 
aber die Möglichkeit eines Fluchtversuchs ins Auge gefaßt werden muß, 
so ist der Verurtheilte durch einen im Range oder Dienstalter gleichstehenden 
Offizier, dem im Nothfalle ein zweiter oder ein Kommando von Unter- 
offizieren beigeben werden kann, nach dem Straforte zu transportiren.) 
Die übrigen Militärpersonen werden in der Regel nach dem Straforte 
transportirt; Ausnahmen können stattfinden. Zum Transporte wird 
ein Unteroffizier im Ordonanzanzuge abgestellt. Ob noch weiter ein Mann, 
Schußwaffen und Munition mitzugeben, ob der Verurtheilte zu fesseln oder 
durch Vorspann fortzuschaffen ist, wird je nach den Umständen bestimmt. 
Bei allen nicht zu den Ehrenstrafen Verurtheilten muß auf dem Trans- 
porte das Ehrgefühl geschont werden 
 
	        
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