16 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
stellten Mannschaften wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Re—
kruten-Einstellungs-Termin an gerechnet. R.-M.-G. 8. 33. Die Zeit
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive
Dienstzeit nicht angerechnet.) Im Uebrigen richtet sich die Dauer der
aktiven Dienstzeit nach den von Sr. Majestät dem Könige alljährlich zu
erlassenden Rekrutirungs-Bestimmungen.
. 8. 1. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer
Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen und welche die ge-
wonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben,
werden nach einjähriger aktiver Dienstzeit im Heere — vom
Tage des Diensteintrittes an — zur Reserve beurlaubt. 2. Während
ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die 2. Klasse des Soldaten-
standes bestraft, verlieren sie die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und
den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. Ihre aktive
Dienstzeit wird in diesem Falle nach §. 7, 1 berechnet. R.-M.-G. 50, 4.
§. 9. 1. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes,
welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung
nachgewiesen haben, können nach 6 wöchentlicher Einübung mit den
Waffen zur Reserve beurlaubt werden. 2. Gibt der so Beurlaubte seinen
bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer
entlassen, wovon die vorgesetzte Behörde dem Landwehr-Bezirks-Kommando
Mittheilung zu machen hat, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem
er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung seiner restigen aktiven
Dienstpflicht wieder eingezogen werden.
§. 10. 1. Militärzöglinge und Schüler, welche in mili-
tärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staatskosten unterhalten be-
ziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. 2. Außerdem
darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert
werden, daß sie für jedes Jahr, während dessen sie diese Anstalten be-
suchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben.
§. 11. Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkte an
berechnet wie die aktive Dienstpflicht, auch wenn in der Erfüllung der
letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 2. Die Mannschaften der
Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter ein-
getheilt. 3. Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens (Milt.
Str.-G. §. 48) verspätet aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten
in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein. 4. Reservisten, welche sich
der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste
ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können — abgesehen
von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe — unter
Verlängerung ihrer Dienstpflicht durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur
deutschen Staates sie angehören, demjenigen Infanterie-Regimente zur Einstellung
überwiesen, welches aus dem Bezirke, in dem die Aufgreifung erfolgte, seinen Er-
satz erhält. V. Bl. 1874 Nr. 12.
Die Transportkosten unsicherer noch nicht ausgehobener Dienstpflichtiger fallen
auf den allgemeinen Etat des kgl. Staatsministeriums des Innern. V. Bl.
1876 Nr. 2.
*) Die Medaillen-Zulage cessirt während einer länger als 6 Wochen an-
dauernden Freiheitsstrafe. K.-M.-R. v. 24. Juli 1874 Nr. 9949.