Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

304 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
Die aufzusparende Hälfte darf nur ausnahmsweise zur An- 
schaffung von Materialien und Handwerkszeug für die Handarbeiten an- 
gegriffen werden. 
Sobald das deponirte Guthaben 15 Mark erreicht, wird es bei der 
Sparkasse verzinslich angelegt. 
§. 34. Die von den Militärgefangenen auf Rechnung ihres verwend- 
baren Guthabens gewünschten Genußmittel, wie Tabak, Wurst, Brod, 
Käse, Bier 2c. dürfen nur unter Kontrole des Aufsichtsoffiziers 
von dem Aussichtspersonal angeschafft werden. Der Genuß von Brannt- 
wein ist untersagt. 
8. 35. So lange der Gefangene sich gut führt, kann von seinen An- 
gehörigen monatlich ein der Löhnung gleichkommender Betrag zur Be- 
streitung der vorbezeichneten Sustentationsmittel eingezahlt werden. Derlei 
Zahlungen werden verbucht. 
§. 36. Ueber die stattfindende Verwendung der im Gewahrsam des 
Aussichtsoffiziers befindlichen Löhmung, Arbeitszulage und Nebenverdienst- 
gelder führt er unter Assistenz des Schreibgehilfen ordnungsmäßig Buch 
und Rechnung. 
Das über die deponirten Guthaben der Gefangenen von dem 
Aussichtsoffizier zu führende Buch muß stets in Uebereinstimmung mit dem 
Depositenkonto der Kassakommission stehen und dies von ihr tattestirt 
werden. (Guthaben können nur an regelmäßigen Kassatagen deponirt oder 
wieder erhoben werden. K.-M.-R. v. 26. Mai 1875 Nr. 7486 V.-Bl. 35.) 
Jeder Militärgefangene erhält ein Abrechungsbuch, aus welchem die 
dem Besitzer zustehenden Geldkompetenzen speziell hervorgehen müssen. 
§. 37. Die Absendung von Geldern der Militärgefangenen wird 
stets durch die Kassakommission des in §. 9 bezeichneten Truppentheils 
bewirkt. 
§. 38. Dieser Truppentheil fertigt am Schlusse jeden Monats eine 
Verpflegsliquidation und schickt sie nebst dem Verpflegsrapporte des 
Festungsgefängnisses zur Anweisung an die Intendantur ein. 
§. 39. Der Zahlmeister dieses Truppentheils erhält monatlich 15 Mark 
Zulage. Zur Beschaffung von Schreibmaterialien für den Aufsichtsoffizier 
und Zahlmeister ist ein Aversum von 12 Mark monatlich gewährt. Der 
Verbrauch wird nicht nachgewiesen. 
§. 40. Ist die Festung vom Feinde eingeschlossen oder belagert, so 
erhalten die Militärgefangenen die Brodportion, wie die Besatzung unent- 
geltlich aus der k. Bäckerei und gegen 12 Pfennig pro Kopf und Tag die 
quantitativ nicht geringere Viktualienportion, wie die der Soldaten, aus 
den Magazinsbeständen. 
§. 41. Die Großmontirungsstücke der Militärgefangenen sind: 
a) dunkelblaue Mütze mit Lederschirm und krapprothem Besatz und 
Vorstoß. Die erste Klasse des Soldatenstandes auch die Kokarde; b) Ober- 
jacke von dunkelblauem Tuche mit krapprothem Kragen und Schulterklappen 
und 2 Reihen blauer Tuchknöpfe. Die Aermelaufschläge übergeschlagen, so 
daß sie bei schlechtem Wetter zum Schutze der Hände herunter gezogen 
werden können; c) Unterjacke von grauem Tuche mit Tuchknöpfen; d) Hals- 
binde; e) graue Tuchhose; 1) Arbeitshosé von grauem Drillich; g) Unter- 
hosen; h) Handschuhe von grauem Tuche; i) Kamaschen von grauem 
Drillich mit ledernen Stegen. Die Kleinmontirungsstücke sind Hemden und 
einbällig gefertigte Schuhe mit verlängertem Hackenleder.
	        
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