V. Abschn. Die Rehabilitirung. 305
§. 42. Die Militärgefangenen des Unteroffiziersstandes erhalten auch
die Ergänzungen der (§. 16) Bekleidung während der Strafvollstreckung
von ihrem Truppentheile.
§. 50, 51, 52. Die Kompetenzen der nach verbüßter Strafe in die
Heimath entlassenen Gefangenen sind die der Reservisten bei Einberufung
und Entlassung. Die zum Truppentheile zurückkehrenden Unteroffiziere
und Gemeine haben die Verpflegsgebührnisse auf dem Marsche befindlicher
Militärpersonen. Die Bekleidung der Entlassenen ist entweder der vom
Truppentheil übersandte Anzug, oder der auf der Kammer deponirt ge-
bliebene oder ein ausgetragener Gefangenenanzug. Gemachte Ersparnisse
werden dem Truppentheile oder der heimatlichen Polizeibehörde zur Aus-
händigung an den Eigenthümer nach erfolgtem Eintreffen übersandt.
V. Verpflegung der zur Festungshaft verurtheilten Militärpersonen.
§. 57. Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung
mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen;
sie wird in Festungen oder andern hiezu bestimmten Räumen vollzogen.
§. 58. Reisevergütung, Gewährung des Feuerungs= und Brenn-
materials, Verpflegung und Bekleidung wie in den 88. 9—19.
§. 59. Festungs-Stubengefangenen ist die Haltung eines eigenen Auf-
wärters gestattet, dieser darf aber kein Militärgefangener sein. Auf die
Gestellung von Dienern haben sie keinen Anspruch.
Einschlägig ist K.-M.-R. v. 26. Dezbr. 1875 Nr. 17352, V.-Bl. 73.
K.-M.-R. v. 26. Mai 1875 Nr. 6722, V.-Bl. 35, enthält das Ver-
fahren mit Militärarrestanten, welche auf dem Lande aufgegriffen werden.
V. Abschnitt.
Die Rehabilitirung.
1. Die Wirkungen der durch militärgerichtliches Erkenntniß gegen
Soldaten des aktiven Dienst= oder Beurlaubtenstandes ausgesprochenen
Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes dauern fort, bis die Re-
habilitirung durch Seine Majestät den König erfolgt ist.
Die Rehabilitirung darf nachgesucht werden:
A. a) wenn die Strafe, neben welcher auf Versetzung in die 2. Klasse
des Soldatenstandes rechtskräftig erkannt worden ist, in Geld-
oder höchstens zweijähriger Freiheitsstrafe besteht, erst nach einem
Jahre nach verbüßter Strafe;
b) wenn bei Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes auf
keine dieser Strafen erkannt worden, nach Ablauf eines Jahres
seit der rechtskräftigen Verurtheilung;
J) bei einer längern als zweijährigen Freiheitsstrafe erst nach Ab-
lauf eines der Hälfte der verbüßten Strafzeit gleichkommenden
Zeitabschnittes seit Verbüßung der Strafe;
Reinhard, Heerwesen. 20