Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

306 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
d) wenn in den Fällen a und c mit der Freiheitsstrafe der Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre und darunter ver- 
bunden war und diese Ehrenstrafe mit den bezüglichen Fristen 
Licht aberlaufen ist, erst nach Wiedererlangung der bürgerlichen 
renrechte. 
B. War Gesuchsteller schon einmal aus der 2. Klasse des Soldaten- 
standes rchabilitirt worden, so darf eine abermalige Rehabilitirung 
— unter Beobachtung der sonstigen unter A gegebenen Bestimmungen 
— nie vor Ablauf zweier Jahre nach verbüßter Strafe und 
C. wenn der Gesuchsteller bereits zweimal rehabilitirt worden, über- 
haupt nur ausnahmsweise unter ganz besonders dringenden Um- 
ständen und keinenfalls vor Ablauf dreier Jahre nach verbüßter 
Strafe nachgesucht werden. 
Rehabilitirungsvorschläge für Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
werden mit den Gesuchslisten im Monat März, Juni, September und 
Dezember dem vorgesetzten Brigadekommando eingereicht. Den Vorschlägen 
ist beizufügen: 
a) ein Attest der Orts= oder Polizeibehörde, daß der zu Rehabili- 
tirende die Achtung und das Vertrauen seiner Mitbürger sich 
vollständig wieder erworben hat; 
b) ein Protokoll darüber, daß die Kameraden des betreffenden Land- 
wehrkompagniebezirks die Rehabilitirung befürworten; 
(Dieses Protokoll ist bei Gelegenheit der Kontrolversammlungen oder 
Uebungen aufzunehmen und von dem Kompagnieführer oder dessen Stell- 
vertreter, dem Bezirksfeldwebel, 2 Unteroffizieren und 2 Reservisten oder 
Wehrleuten zu unterzeichnen.) 
I) ein Attest über die dienstliche Führung des Betreffenden, von dem 
Bezirkskommando ausgestellt. 
Mit der Rückversetzung in die erste Klasse des Soldatenstandes ist die 
verlorne Befugniß wieder hergestellt, die Militärkokarde anzulegen. 
Das Recht zur Wiederanlegung der in Folge der Versetzung in die 
2. Klasse des Soldatenstandes bezw. in Folge gerichtlicher Verurtheilung 
verloren gegangenen bayerischen und fremden Kriegsdenkmünzen und Dienst- 
alterszeichen wird durch die Rehabilitirung nicht mit erlangt. Hiezu ist 
vielmehr die ausdrückliche Allerhöchste Wiederverleihung erforderlich. 
nträge auf Wiederverleihung dieser Kriegsdenkmünzen und Dienst- 
alterszeichen dürfen nur dann gestellt werden, wenn die betreffenden Per- 
sonen mindestens während eines Zeitraumes von 10 Jahren seit Ver- 
büßung der Freiheitsstrafe bezw. nach Wiedererlangung der bürgerlichen 
Ehrenrechte vorwurfsfrei sich betragen und den Beweis geliefert haben, 
daß ihre moralische Besserung Festigkeit gewonnen habe. 
Anträge auf Wiederverleihung von Orden und diesen gleichstehenden 
Ehrenzeichen sind unstatthaft.
	        
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