Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Arbeiterabtheilung. 307 
VI. Abschnitt. 
Die Arbeiterabtheilung. 
(V.-Bl. 1874, Nr. 18 u. Regulativ, betreffend die Arbeiterabtheilung v. 3. April 1874.) 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. In derselben erfüllen resp. vollenden ihre Dienstpflicht durch 
Dienstleistungen und Arbeiten für militärische Zwecke: 
a) Jene Militärpflichtigen, welchen die Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist, und jene, welche sich durch 
Verstümmelung zum Dienste mit der Waffe unbrauchbar gemacht 
oder auf Täuschung berechnete Mittel angewendet haben, um sich 
dem Militärdienste zu entziehen, §. 28 der Ersatzordnung, §. 81 
und 83 des M.-Str.-G.; 
b) die wegen Selbstverstümmelung (M.-St.-G. §. 81 Abs. 1) ge- 
richtlich bestraften Soldaten, und 
) jene Gemeinen II. Klasse des Soldatenstandes, welche gemäß 
§. 3 lit. c Ziff. 4 und §. 14 Abs. 2 der Disc.-Str.-Ord. nach 
fruchtloser Anwendung der vorschriftsmäßigen Disciplinarstrafen 
zur Arbeiterabtheilung überwiesen werden. 
§. 2. Die für die Arbeiterabtheilung bestimmten Mannschaften 
Kategorie a werden während des Marsches dahin als Rekruten behandelt 
und verpflegt. 
Die von den Generalkommandos designirten, Kategorie b und c, 
werden von den Truppentheilen mit den nöthigen Personalpapieren der 
Arbeiterabtheilung direkt überwiesen und auf dem Marsche wie die 
anderen Mannschaften (Geld= und Naturalverpflegung) verpflegt. 
Ueber die aus den Ersatzbezirken des II. Armeekorps, sowie aus dessen 
Truppentheilen zur A.-Abtheilung bestimmten Militärpflichtigen und Mann- 
schaften erfolgt rechtzeitige Mittheilung an das I. Armeekorps. 
§. 3. Die Eingestellten führen die Bezeichnung „Arbeitssoldaten;" 
auf sie finden alle für das Heer gegebenen Vorschriften Anwendung. 
§. 4. Ihre Dienstzeit beträgt volle 3 Jahre; danu treten sie in das 
Deuplaubtenverhälknißx Die Dienstzeit bei der Truppe wird ein- 
gerechnet. 
Durch beide Sanitätskommissionen zum Arbeitsdienste unbrauchbar 
erklärte Arbeitssoldaten entläßt das Generalkommando des I. Armeekorps 
zur Disposition der Ersatzbehörden. 
Ebenso sind moralisch Unwürdige zu entlassen. §. 35 der Ersatz- 
ordnung. 
Der Reklamation von Arbeitssoldaten ist nur unter besonders 
dringenden Umständen Folge zu geben. 
§. 5. Rehabilitirung findet nach dem V. Abschnitte statt. 
Die nach §. 1, c und §. 28. der Ersatzordnung eingestellten Leute 
werden nach erfolgter Rehabilitirung zur Linie versetzt, wenn sie noch 
6 Monate zu dienen haben, oder sich zu einer mindestens so langen 
Dienstzeit freiwillig verpflichten. 
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