VI. Abschn. Die Arbeiterabtheilung. 307
VI. Abschnitt.
Die Arbeiterabtheilung.
(V.-Bl. 1874, Nr. 18 u. Regulativ, betreffend die Arbeiterabtheilung v. 3. April 1874.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. In derselben erfüllen resp. vollenden ihre Dienstpflicht durch
Dienstleistungen und Arbeiten für militärische Zwecke:
a) Jene Militärpflichtigen, welchen die Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist, und jene, welche sich durch
Verstümmelung zum Dienste mit der Waffe unbrauchbar gemacht
oder auf Täuschung berechnete Mittel angewendet haben, um sich
dem Militärdienste zu entziehen, §. 28 der Ersatzordnung, §. 81
und 83 des M.-Str.-G.;
b) die wegen Selbstverstümmelung (M.-St.-G. §. 81 Abs. 1) ge-
richtlich bestraften Soldaten, und
) jene Gemeinen II. Klasse des Soldatenstandes, welche gemäß
§. 3 lit. c Ziff. 4 und §. 14 Abs. 2 der Disc.-Str.-Ord. nach
fruchtloser Anwendung der vorschriftsmäßigen Disciplinarstrafen
zur Arbeiterabtheilung überwiesen werden.
§. 2. Die für die Arbeiterabtheilung bestimmten Mannschaften
Kategorie a werden während des Marsches dahin als Rekruten behandelt
und verpflegt.
Die von den Generalkommandos designirten, Kategorie b und c,
werden von den Truppentheilen mit den nöthigen Personalpapieren der
Arbeiterabtheilung direkt überwiesen und auf dem Marsche wie die
anderen Mannschaften (Geld= und Naturalverpflegung) verpflegt.
Ueber die aus den Ersatzbezirken des II. Armeekorps, sowie aus dessen
Truppentheilen zur A.-Abtheilung bestimmten Militärpflichtigen und Mann-
schaften erfolgt rechtzeitige Mittheilung an das I. Armeekorps.
§. 3. Die Eingestellten führen die Bezeichnung „Arbeitssoldaten;"
auf sie finden alle für das Heer gegebenen Vorschriften Anwendung.
§. 4. Ihre Dienstzeit beträgt volle 3 Jahre; danu treten sie in das
Deuplaubtenverhälknißx Die Dienstzeit bei der Truppe wird ein-
gerechnet.
Durch beide Sanitätskommissionen zum Arbeitsdienste unbrauchbar
erklärte Arbeitssoldaten entläßt das Generalkommando des I. Armeekorps
zur Disposition der Ersatzbehörden.
Ebenso sind moralisch Unwürdige zu entlassen. §. 35 der Ersatz-
ordnung.
Der Reklamation von Arbeitssoldaten ist nur unter besonders
dringenden Umständen Folge zu geben.
§. 5. Rehabilitirung findet nach dem V. Abschnitte statt.
Die nach §. 1, c und §. 28. der Ersatzordnung eingestellten Leute
werden nach erfolgter Rehabilitirung zur Linie versetzt, wenn sie noch
6 Monate zu dienen haben, oder sich zu einer mindestens so langen
Dienstzeit freiwillig verpflichten.
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