Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

308 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
In Folge Selbstbeschädigung Eingestellte leisten ihre Dienstzeit 
auch nach der Rehabilitation in der Arbeiter-Abtheilung ab. Die Reha- 
bilitirung solcher Leute ist nur in besonderen Ausnahmsfällen zu bean- 
tragen. 
§. 6. Für den Marsch der durch die Generalkommandos den 
Truppentheilen überwiesenen Rehabilitirten gilt das Reglement für Geld- 
und Naturalverpflegung im Frieden. 
Werden Arbeitssoldaten nach erfüllter Dienstpflicht oder wegen Un- 
brauchbarkeit entlassen, so überweist sie die Abtheilung dem betreffenden 
Landwehrbezirkskommando mit den vollständigen Personalpapieren. 
§. 7. Alle in das Beurlaubtenverhältniß entlassenen Arbeitssoldaten 
sind zum Dienste in der Reserve und Landwehr verpflichtet und werden zu 
militärischen Zwecken verwendet. 
Die Generalkommandos verwenden solche Reservisten 2c. während der 
Uebungszeit im nächsten Landwehrzeughause, Artillerie= oder Traindepot 
bezw. einer Festung. 
Ihre Verpflegung geschieht extraordinär über den Etat der Truppen- 
theile, denen sie attachirt sind. 
§. 8. Reservisten und Landwehrmänner, welche vorsätzlicher Selbst- 
belchedigung überführt sind, werden, wenn sie noch arbeitsfähig, nach §. 7 
ehandelt. 
II. Organisation. 
§. 9. Die Arbeiterabtheilung befindet sich in Ingolstadt und ressortirt 
in jeder dienstlichen Sobthe zum Generalkommando des I. Armeekorps. 
§. 10. Sie steht unter dem Festungsgouvernement bezw. unter dem 
Befehle des Kommandanten, hat aber einen besonderen Führer. 
§. 11. Ist die Abtheilung 60 Mann und darüber stark, so er- 
hält sie einen Feldwebel, darunter einen Korporalschaftsunteroffizier. Mit 
dieser Stellung ist die Funktion als Kammerunteroffizier und Fourier 
verbunden. 
§. 12. Der Feldwebel wie der Korporalschaftsunteroffizier werden 
aus den Halbinvaliden dieser Kategorien in Benehmen beider General- 
Kommandos — in Ermanglung solcher aus den Unteroffizieren der In- 
fanterie oder Kavalerie — kommandirt. 
§. 13. Das Aufsichtspersonal muß aus älteren, körperlich 
rüstigen, charakterfesten, besonnenen, ordnungsliebenden, pflichttreuen, streng 
sittlichen und nüchternen Unteroffizieren gewählt werden. 
§. 14. Diese Unteroffiziere leisten für die Dauer ihres Kommandos 
nur für die A.-Abtheilung Dienste. 
§. 15. Ablösungen ordnet auf Antrag des Gouverneurs nur das 
Generalkommando des I. Armeekorps an. Hiebei können dienstliche Rück- 
sichten oder der Wunsch des Kommandirten wirken; doch ist häufiger 
Wechsel aus disciplinären Rücksichten zu vermeiden. Kommando-Dauer 
ist mindestens 1 Jahr. 
§. 16. Monatliche Zulagen. Der Führer 30 Mark, der Feldwebel 
21 Mark, Korporalschaftsunteroffizier 15 Mark. Die Zulage für den 
Führer beginnt mit dem 1. des Monats des Dienstantritts und endet mit 
dem letzten des Monats, in welchem die Dienstleistung aufhört, und wird 
mit dem Gehalte bezahlt. Stellvertreter müssen in den Grenzen des 
Zulagebetrages entschädigt werden. 
 
	        
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