310 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
Bis zu höchstens 10 Grad Kälte wird im Freien gearbeitet; bei
strenger Kälte und rauher Witterung kann der Kommandant die Arbeits-
zeit kürzen, auch die Arbeit ganz einstellen lassen.
Im Zwielicht und im Dunkeln darf niemals im Freien gearbeitet werden.
8. 27. Bei den Fortifikationsarbeiten erhält der führende Unter-
offizier ein Gestellungsbuch, in welchem Mittags und Abends vom
Posten über so viele Leute quittirt wird, als wirklich gearbeitet haben.
Jür e während der Arbeit Erkrankten wird die halbe Arbeitszeit
angesetzt. "„
Nach diesen Tagewerken legt der die Arbeiterabtheilung verpflegende
Truppentheil die Vergütungsberechnung wöchentlich an und die Fortifikation
leistet monatlich Zahlung.
Zur Handhabung der Ordnung werden die Arbeitssoldaten in
besondere Abtheilungen (Schachte) getheilt, und jeder derselben ein Schacht-
meister — aus den besten Subjekten der I. Klasse des Soldatenstandes
ausgewählt — gesetzt.
Der Schachtmeister steht für Ordnung und fleißige Arbeit ein,
empfängt vor beginnender Arbeit die Werkzeuge, deren Erhaltung und
richtige Ablieferung ihm zur Pflicht gemacht ist.
Ueber die sich nach guter oder schlechter Seite hervorthuenden Arbeits-
soldaten wird im Fortifikationsbureau und auf den Posten ein Ver-
zeichniß geführt.
Nach beendigter Arbeit wird vom Posten erst dann abmarschirt,
wenn dem Wallmeister oder Aufseher die richtige Ablieferung der Werkzeuge
gemeldet und vom Postenaufseher die Mannschaft nachgezählt ist.
Aehnlich wird bei den Verwaltungen verfahren.
§. 28. Die Oekonomie der Abtheilung darf nur die dringend noth-
wendige Zahl Leute — ständig nur Schneider und Schuhmacher — ver-
wenden. Köche werden nur gestellt, wenn die Abtheilung selbstständig
Menage führt.
§. 29. Die Arbeitssoldaten sind ständig (Arbeit, Hin= und Rück-
marsch rc.) so streng unter Aufsicht zu halten, daß das einzelne Individuum
unmöglich willkührlich handeln kann.
Nur völlig zuverlässige Leute darf der Führer selbst ohne Aussicht
beschäftigen lassen.
Privatarbeiten sind nur in dienstfreien Stunden mit besonderer
Erlaubniß des Führers zulässig. .
8. 30. Für die sechs Wintermonate Oktober mit März wird in der
Abtheilungsschule Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen durch die
Unteroffiziere ertheilt. Hiefür werden monatlich für 20 Mann 3 Mark
und für je 10 volle Mann mehr 50 Pfennige vergütet. Der mittels dieser
Pauschquanta erstellte „Unterrichtsfond“ wird kassamäßig verrechnet. Aus
den Ersparnissen können den Lehrern wie bei den Truppen Gratifikationen
gewährt werden.
§. 31. Den verschiedenen Konfessionen — Juden auch am Sabbath
un gohen Festtagen — ist die Ausübung ihrer kirchlichen Obliegenheiten
gestattet.
III. Disziplin und Beaufsichtigung.
§. 32. Die Arbeitssoldaten werden auf die Kriegsartikel, welche all-
monatlich einmal langsam und deutlich verlesen werden, vereidigt.