III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 17
in die nächstjüngere, und dauert die Kontrole-Entziehung zwei Jahre und
darüber, entsprechend weiter zurückversetzt werden. 5. Die Versetzung aus
der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versamm-
lungen des betreffenden Jahres.
§. 12. 1. Die Landwehrpflicht beginnt nach abgeleisteter Dienst-
pflicht im stehenden Heere und dauert fünf Jahre. 2. Mannschaften der
Kavalerie, welche freiwillig die Verpflichtung zu einer vierjährigen aktiven
Dienstzeit übernehmen und erfüllen, dienen nur drei Jahre in der
Landwehr. 3. Die in §. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Be-
stimmungen finden sinngemäße Anwenduug auf die Landwehr. 4. Die
Entlassung erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen.
. 13. 1. Die Ersatz-Reserve-Pflicht ist die Pflicht zum
Eintritt in das Heer im Falle außerordentlichen Bedarfs. 2. Sie dauert
vom Tage der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bis zum vollendeten 31.
Lebensjahre. 3. Die Ersatz-Reserve wird in 2 Klassen eingetheilt. 4. Die
Dienstpflicht in der I. Klasse dauert 5 Jahre, vom 1. Oktober des Jahres
an gerechnet, in welchem die Ueberweisung dahin erfolgt ist. Nach
Ablauf von 5 Jahren werden die Mannschaften in die II. Klasse versetzt.
5. Die I. Klasse dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen
und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich
so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf
für die Mobilmachung des Heeres gedeckt ist. Die General-Kommandos
berechnen und vertheilen diesen Bedarf unter Zuschlag von 25 Prozent
auf die Infanterie-Brigade= und Aushebungs-Bezirke. 6. Die II. Klasse
ist in Friedenszeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit.
Bei ausbrechendem Kriege können diese Mannschaften zur Ergänzung des
Heeres verwendet werden. 7. Die in §. 11, 4 enthaltenen Bestimmungen
finden auf die Mannschaften der Ersatz-Reserve I. Klasse siungemäße An-
wendung, doch darf die Ersatz-Reserve-Pflicht niemals über das vollendete
31. Lebensjahr hinaus verlängert werden. 8. Ersatz-Reservisten I. und
II. Klasse, welche zum aktiven Dienste eingezogen worden, sind bei
Zurücksetzung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen.
Sie treten, wenn sie militärisch ausgebildet find, je nach ihrem Lebens-
alter, in die Reserve oder Landwehr über, im anderen Falle in die Ersatz-
Reserve zurück. 9. Reserve= und Landwehrpflicht ehemaliger Ersatz-
Reservisten wird so bemessen, als wenn sie am 1. Oktober desjenigen
Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendeten, zum aktiven
Dienste im stehenden Heere eingestellt worden wären.
§. 18. 1. Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht
im stehenden Heere, in der Landwehr und der Ersatz-Reserve gelten nur
für den Frieden. 2. Für die Dauer einer Mobilmachung ist
hienach aufgehoben: Der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr,
von der Landwehr zum Landsturm, von der Ersatz-Reserve erster Klasse
zur, Ersatz-Reserve zweiter Klasse, von der Ersatz-Reserve zum Landsturm.
. Ueber Landsturm-Pflicht siehe Gesetz über der Landsturm vom 12. Fe-
ruar 1875.
*) Inhaber der Militär-Verdienst-Medaille, welche mit Nachdienen bestraft
werden, sind für diejenige Zeit, welche ihnen auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Dienstpflicht nicht in Anrechnung gebracht wird, von der Berechtigung zum Empfange
der Medaillen-Zulage ausgeschlossen. K-M.-R. v. 26. Januar 1875. Nr. 224.
Reinhard, Heerwesen. 2