I. Abschn. Einleitung. 319
Achtung zu verdienen, welche seine Mitbürger dem Vertheidiger des
Thrones und des Vaterlandes zollen.
Dieses innige Gefühl von Ehre muß er in alle Verhältnisse legen,
in welche er in seinem dienstlichen und bürgerlichen Leben kommt, es ver-
anlaßt ihn, es allen übrigen Ständen des Staates in der Ehrfurcht gegen
die Gesetze, in der Achtung herkömmlicher Gebräuche, sowie überhaupt in
einer gebildeten und gesitteten Aufführung zuvorzuthun.
Wo keine Ehre ist, da wird Subordination zum sklavischen Gehorsam,
Mannszucht zur Folgsamkeit aus Furcht, und wer blos aus solchen Be-
weggründen handelt, der ist nicht werth, Soldat zu sein.
Nur die Ehre kann daher der Subordination und Mannszucht Leben
und Seele geben.
Der Vorgesetzte ist für die sittliche Aufführung der ihm Untergebenen
verantwortlich, denn an ihm liegt es, ihnen die richtigen Begriffe
von Subordination, Mannszucht und Ehrgefühl beizubringen. Deßwegen
können auch außer Dienst die Bande der militärischen Ordnung, welche
den Körper des Heeres zusammenhalten, nie als aufgelöst betrachtet werden.
Wo immer Untergebene und Vorgesetzte zusammenkommen, da sollen
erstere diesen, ohne Rücksicht, von welchem Regimente oder Korps dieselben
seien, mit Achtung und Verehrung begegnen.
Sollte sich ein Untergebener in Gegenwart des Vorgesetzten Aeußer-
ungen oder Handlungen erlauben, welche gegen den Wohlstand oder gegen
die Gesetze und die Ehre des Dienstes laufen, so hat jeder Höhere —
ohne Rücksicht auf Regiment oder Korps, bei welchem der Uebertreter der
Ordnung oder des gesellschaftlichen Anstandes sich befindet — die Voll-
macht und Pflicht, denselben zurecht und in die Schranken der Sitt-
lichkeit zurückzuweisen.
Der Untergebene ist gehalten, ohne Widerrede der Aufforderung des
Höheren, wie sich ihm derselbe auch zeigen mag, Gehör zu geben, und jede
Widersetzlichkeit oder unartige Aeußerung des ersteren soll als eine Ueber-
tretung der Subordination angesehen werden. Wenn der Vorgesetzte
voraussetzen könnte, der Untergebene kenne ihn nicht, weder der Person
noch dem Grade nach, so soll er gleich bei der Anrede dem Untergebenen
seinen Namen und Grad bestimmt bekannt machen und ist dieser alsdann
gehalten, ohne Widerrede Gehorsam zu leisten.
Ganz besonders sind diese Befugnisse in wechselseitigen Verhältnissen
von Offizieren zu berücksichtigen; denn ihnen muß am meisten daranliegen,
daß die Ehre des Dienstes und die Achtung für ihren Stand keine Beein-
trächtigung erleide.
Auf der andern Seite soll der Vorgesetzte diese seine Befugnisse nicht.
mißbrauchen und eine Gewalt auf Untergebene ausüben wollen, die ihm
nicht zukommt.
Er soll Niemand im Genusse seiner Rechte oder im erlaubten Ver-
gnügen stören, oder durch übel angebrachte Autorität beeinträchtigen.
Deßwegen kann er nur dann Jemanden zu einer positiven Handlung
auffordern, wenn das gesellige Vergnügen, die öffentliche Sicherheit oder
das Leben eines Menschen gefährdet ist, in welchen Fällen der Vorgesetzte
alle durch die Subordination und Mannszucht ihm zustehenden Befugnisse
gegen den Untergebenen ausüben soll. Sonst geht seine Befugniß nur
dahin, den Untergebenen zur Unterlassung aufzufordern.