320 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
D. Die Art der Befehlgebung; Subordinationsverhältniß.
Ueber mehrere auf irgend eine Weise versammelte Chargen von ver-
schiedenen Graden hat nur die höchste allein und ausschließend den
Befehl, und es darf keine der andern für sich allein etwas befehlen.
Wer in Gegenwart seines Vorgesetzten ohne dessen Erlaubniß beseht
oder gar Zurechtweisungen und Strafen austheilt, oder austheilen läßt,
ist strafbar. Nur auf Ermächtigung des Vorgesetzten kann der Unter-
gebene in dessen Anwesenheit befehlen; im Uebrigen muß er alle Vorgänge
jenem melden und dessen Verfügungen erwarten.
Jeder Charge der militärischen Rangordnung sind die ihr unmittelbar
folgenden nicht blos einzeln, sondern in ihrer durchgängigen Gesammtheit
untergeordnet.
Wo bei irgend einer Abtheilung mehrere im Grade gleiche Chargen
sich befinden, da entscheidet Datum und Nummer des Patentes über die
Befugnisse der Befehlsführung; der jüngere ist durchaus dem älteren ge-
radeso wie die untere Charge der höheren untergeordnet. Deßwegen kann
bei keinem Vorfalle ein berathschlagendes Verhältniß unter Gleichen
eintreten, sondern der Höchste oder Aelteste befiehlt und ist für die
Lbol der Subordination verantwortlich. (Funktionsrang siehe
Seite 324.
Die Subordination, der jedem Vorgesetzten zu leistende unbedingte
Gehorsam hat nicht allein auf die einzelnen Regimenter, Kompagnien und
Eskadronen Bezug, sondern dieses Subordinationsverhältniß geht durch
das ganze Kriegsheer, durch alle Waffengattungen, durch alle Ab-
theilungen, welche Namen sie auch immer haben mögen.
Ganz vorzüglich soll dieses Subordinationsverhältniß beobachtet und
angewendet werden, wenn Abtheilungen durch ein bestimmtes Dienstver-
hältniß mit einander verbunden sind, oder wenn Untergebene gegen die
allgemeinen Verordnungen des Dienstes, gegen den Anstand, oder gegen
die herkömmlichen Gebräuche sich vergessen.
Sowie aber der Untergebene den Befehlen jedes Vorgesetzten unbe-
dingt gehorchen muß, so soll der Vorgesetzte die ihm dadurch zuerkannte
Befuguiß mit Anstand, und nur so oft gebrauchen, als es der Dienst und
die Ehre des Standes erfordern.
Die Subordination hat den Zweck, zur schnellen Ausführung alles
dessen, was der Dienst und die Ehre des Standes gebieten, ein strenges
a tunabänderliches Gesetz zwischen Befehlenden und Gehorchenden fest-
zustellen.
Deßwegen gibt sie aber dem Vorgesetzten nur in soferne besondere
Rechte über seine Untergebenen, als es diese Zwecke unumgänglich
nothwendig machen. Sie begründet keine unbedingte Herrschaft und
selbst der gemeine Soldat soll seinen Vorgesetzten nicht knechtisch unter-
worfen sein.
Der Befehl darf die Grenze eines nachdrücklichen Ernstes nie über-
schreiten. Er soll mit der Würde und dem Anstand ausgesprochen werden,
welche die Achtung des Dienstes gebietet.