Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Rangverhältniß. 321 
II. Abschnitt. 
Das Rangverhältniß. 
(Grundsätze für die allgemeinen Dienstverhältnisse in der Armee III. München 1872 
und K.-M.-R. v. 1873, Nr. 15968, V.-Bl. 40; K.-M.-R. v. 28. August 1875, 
Nr. 12560, V.-Bl. 54; K.-M.-R. v. 10. Dezbr. 1875, Nr. 16626, B-Ur. 70; 
K.-M.-R. v. 9. Januar 1876, Nr. 209, V.-Bl. 2.) 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Die im Armeedienste Stehenden scheiden sich in: 
I. Militärpersonen, und zwar: 
1) Personen des Soldatenstandes, als: 
a) Angehörige des Waffendienstes; 
b) Angehörige des Sanitätskorps; 
2) Militärbeamte. 
II. Civilbeamte der Militärverwaltung. 
§. 2. Die Waffengattungen haben folgende Rangordnung: 
Die Leibgarde der Hartschiere (Ehrenrang); die Infanterie, die Ka- 
valerie, die Artillerie, die Pioniere und Eisenbahnkompagnie, der Train. 
Bei allen Aufstellungen von Truppenabtheilungen bezeichnet der 
rechte Flügel den ersten Platz. 
§. 3. Innerhalb der einzelnen Waffen= und Truppengattungen 
entscheidet bei gleichem Range die Nummernfolge. 
Es folgen sich bei der Infanterie: Leibregiment, die übrigen In- 
fanterieregimenter, die Jägerbataillone; 
bei der Kavalerie: Kuirassiere, Ulanen, Chevaulegers; 
bei der Artillerie: die Feldartillerieregimenter, und innerhalb der- 
selben die Feld-, dann die reitende Abtheilung; 
die Fußartillerieregimenter, die Ouvrierskompagnie; 
bei den Pionieren: die Bataillone, innerhalb deren die Feld= dann 
die Festungskompagnien; 
beim Train: die Trainkompagnien, Sanitätskompagnie mit Kranken- 
wärterabtheilung, die Verpflegsabtheilung, Handwerkerabtheilung; 
formirte Landwehrabtheilungen rangiren nach ihren Nummern 
am linken Flügel der betreffenden Waffengattungen, Landwehrbatail- 
lone am linken Flügel ihrer Regimenter. 
In selbstständige Körper nicht formirte Landwehr des prä- 
senten Dienststandes tritt — gleich der Reserve — in ihren Heeresab- 
theilungen, mit den Angehörigen der aktiven Armee zu gleichem Range 
berechtigt ein. 
§. 4. Die Offizierskorps beobachten unter sich folgende Rangordnung: 
Die Generalität — die Flügeladjutanten Sr. Maj. des Königs — 
die Adjutanten der königlichen Prinzen — die Offiziere des Kriegs- 
Reinhard, Heerwesen. 21
	        
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