II. Abschn. Das Rangverhältniß. 321
II. Abschnitt.
Das Rangverhältniß.
(Grundsätze für die allgemeinen Dienstverhältnisse in der Armee III. München 1872
und K.-M.-R. v. 1873, Nr. 15968, V.-Bl. 40; K.-M.-R. v. 28. August 1875,
Nr. 12560, V.-Bl. 54; K.-M.-R. v. 10. Dezbr. 1875, Nr. 16626, B-Ur. 70;
K.-M.-R. v. 9. Januar 1876, Nr. 209, V.-Bl. 2.)
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Die im Armeedienste Stehenden scheiden sich in:
I. Militärpersonen, und zwar:
1) Personen des Soldatenstandes, als:
a) Angehörige des Waffendienstes;
b) Angehörige des Sanitätskorps;
2) Militärbeamte.
II. Civilbeamte der Militärverwaltung.
§. 2. Die Waffengattungen haben folgende Rangordnung:
Die Leibgarde der Hartschiere (Ehrenrang); die Infanterie, die Ka-
valerie, die Artillerie, die Pioniere und Eisenbahnkompagnie, der Train.
Bei allen Aufstellungen von Truppenabtheilungen bezeichnet der
rechte Flügel den ersten Platz.
§. 3. Innerhalb der einzelnen Waffen= und Truppengattungen
entscheidet bei gleichem Range die Nummernfolge.
Es folgen sich bei der Infanterie: Leibregiment, die übrigen In-
fanterieregimenter, die Jägerbataillone;
bei der Kavalerie: Kuirassiere, Ulanen, Chevaulegers;
bei der Artillerie: die Feldartillerieregimenter, und innerhalb der-
selben die Feld-, dann die reitende Abtheilung;
die Fußartillerieregimenter, die Ouvrierskompagnie;
bei den Pionieren: die Bataillone, innerhalb deren die Feld= dann
die Festungskompagnien;
beim Train: die Trainkompagnien, Sanitätskompagnie mit Kranken-
wärterabtheilung, die Verpflegsabtheilung, Handwerkerabtheilung;
formirte Landwehrabtheilungen rangiren nach ihren Nummern
am linken Flügel der betreffenden Waffengattungen, Landwehrbatail-
lone am linken Flügel ihrer Regimenter.
In selbstständige Körper nicht formirte Landwehr des prä-
senten Dienststandes tritt — gleich der Reserve — in ihren Heeresab-
theilungen, mit den Angehörigen der aktiven Armee zu gleichem Range
berechtigt ein.
§. 4. Die Offizierskorps beobachten unter sich folgende Rangordnung:
Die Generalität — die Flügeladjutanten Sr. Maj. des Königs —
die Adjutanten der königlichen Prinzen — die Offiziere des Kriegs-
Reinhard, Heerwesen. 21