I. Abschn. Das Rangverhältnif. 325
Sie findet zwischen Personen des Soldatenstandes statt, außerdem
kommt sie den Befehlshabern und Vorständen, welche Offiziere sind, gegenüber
den unterstehenden Militärbeamten zu.
14. Direkte Vorgesetzte innerhalb des unmittelbaren Truppenverbandes
sind dem Soldaten gegenüber sowie der Reihenfolge nach unter sich:
der Korporalschaftsführer (Geschützführer, Beritt= oder Gespann-
unteroffizier);
der Feldwebel rc., dieser gegenüber allen Unteroffizieren der Kom-
pagnie;
die Kompagnieoffiziere; der Kompagnie= 2c. Chef; der Bataillons= 2c.
Kommandeur; der Regimentskommandeur; der Brigadekomman-
deur; der Divisionskommandeur gegenüber der Infanterie und
Kavalerie; beziehungsweise die Inspekteure gegenüber den treffen-
den Spezialwaffen; der kommandirende General; der General-
Inspekteur; der Kriegsminister.
Ferner gilt als direkter Vorgesetzter:
der Gouverneur und Kommandant (auch zweiter), sowie die Garnisons-
ältesten in allen Garnisonsangelegenheiten.
15. Einem Kommandeur, dem einzelne Personen, Kommandos oder
ganze Truppentheile — auch der Spezialwaffen — attachirt oder in anderer
Weise unterstellt werden, kommt diesen gegenüber für die Dauer der Unter-
stellung die Eigenschaft eines direkten Vorgesetzten zu.
Die direkte Vorgesetzteneigenschaft der (solchen attachirten Personen,
Truppentheilen 2c.) formationsmäßig vorgesetzten Kommando= und Dienstes-
stellen erleidet hiedurch keine weitere Beschränkung als das augen-
blickliche spezielle Dienstesverhältniß bedingt.
Die Befugnisse von Vorgesetzten haben außerdem: der Offiziers-
dienste verrichtende Portepeefähnrich, der Unteroffiziersdienste verrichtende
Gefreite, der als Stubenältester oder dessen Vertreter fungirende Gemeine
bezüglich ihrer Funktionen.
Dauer und Bereich dieser Funktionen müssen bezüglich des Portepee-
fähnrichs — durch den Regiments= 2c. Kommandeur, bezüglich der übrigen —
durch den Kompagnie= 2c. Chef aus drücklich bestimmt und der unter-
stellten Mannschaft bekannt gegeben werden.
17. Das Vorgesetztenverhältniß gegenüber den im Wachtdienst Stehenden
ist durch spezielle Vorschrift geregelt. »
18. Die Militärärzte sind ihren unmittelbar vorgesetzten Militär-
befehlshabern und deren Stellvertretern sowohl, als auch den vorgesetzten
Aerzten direkt unterstellt und unterliegen deren Disziplinargewalt in
4 Weise wie die Angehörigen des Waffendienstes jener der Be-
ehlshaber.
Die Sanitätsoffiziere sind ferner die direkten Vorgesetzten der ihnen
unterstellten militärischen Krankenwärter, des pharmazeutischen, des Wärter-
und Beamtenpersonals der Lazarethe nach Maßgabe der einschlägigen Be-
stimmungen.
Die Chefärzte der Feldlazarethe sind außerdem direkte Vorgeseie der
zu diesen Anstalten gehörenden Mannschaften des Trains und der dort
aufgenommenen Kranken vom Stande der Unteroffiziere und Gemeinen.
In analoger Weise tritt der Unterarzt, sobald er in unmittelbar
dienstliche Beziehung zu den in Abs. 2 genannten Militärpersonen gesetzt
wird, ihnen gegenüber auch in das Verhältniß eines direkten Vorgesetzten.