Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

326 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Ebenso sind die zur Aufsicht über die Krankenwärter bestimmten 
Oberkrankenwärter — ob sie Unteroffiziere oder Gemeine — die 
direkten Vorgesetzten der ersteren. 
Direkte Vorgesetzte der Schmiede, sowohl von Abtheilungen als der 
Lehrschmiede, sind nur deren militärische Befehlshaber. 
19. Das Unterordnungsverhältniß, welches durch die dienstliche Unter- 
stellung der Beamten des Heeres begründet wird, richtet sich nach den ein- 
schlägigen disziplinären Vorschriften. 
Anch hier schließt die Berufung zur höhern Funktion die dienstliche 
Ueberordnung in sich. Diese Ueberordnung besteht gleichmäßig gegenüber 
den Militär= und Civilbeamten des Heeres für die Bureauvorstände bezw. 
Militärbefehshaber, der treffenden Stellen und Behörden, für letztere, in- 
soweit sie nicht bereits zu den ihnen unterstellten Militärbeamten in einem 
Vorgesetztenverhältnisse stehen. 
A. Der Chargenrang. 
§. 9. I. Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen: 
1) Generalität: 
a) der Generalfeldmarschall; 
b) der Generalfeldzeugmeister, die Generale der Infanterie 
und der Kavalerie; 
) die Generallieutenants; 
d) die Generalmajore. 
2) Stabsoffiziere: 
a) die Obersten; 
b) die Oberstlieutenants; 
c) die Majore. 
3) Hauptleute und Rittmeister. 
4) Subalternoffiziere: 
a) die Premierlieutenants; 
b) die Sekondlieutenants. 
(Die Offiziere der Leibgarde, der technischen Stellen, der Gendarmerie 2c. haben 
* gesesehen von ihrer speziellen Funktionsbezeichnung — den Rang ihrer Militär- 
arge. 
II. Die Unteroffiziere scheiden sich in 
1) Unteroffiziere, welche das silberne Portepee tragen: 
a) Hartschiere, Werkmeister (Oberwachtmeister d. Gendarmerie); 
b) die Feldwebel, Wachtmeister, Oberfeuerwerker, Zeugfeld- 
webel, Wallmeister, Zahlmeister-Aspiranten, wenn Feldwebel, 
Stabshoboisten, Stabshornisten, Stabstrompeter; 
I%) Portepeefähnriche, welche das Offiziers-Seitengewehr tragen, 
Vizefeldwebel und Vizewachtmeister des Beurlaubtenstandes, 
die Unterärzte, einjährig-freiwilligen Aerzte, Unterveterinäre, 
Unterapotheker; 
4) Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Vizeoberfeuerwerker des 
aktiven Dienststandes; 
e) Portepeefähnriche, welche das Offiziers-Seitengewehr nicht 
tragen. (Die Erlaubniß zum Tragen desselben wird nach 
Zuerkennung des Reifezeugnisses zum Offizier ertheilt.) 
  
  
 
	        
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