Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Rangverhältniß. 231 
E. Rangverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes. 
(Verordnung vom 24. Oktober 1872. V.-Bl. 66.) 
Die zu Offizieren des Beurlaubtenstandes Ernannten erhalten ein 
Patent. (§. 4 Ziff. 6 u. Kontr.-Ordn. §. 8, 1.) 
Offiziere, welche vor erfüllter gesetzlicher Dienstpflicht aus dem aktiven 
Dienste treten und sofort zu Reserve= 2c. Offizieren ernannt werden, 
rangiren nach dem Patente ein, welches sie als Linienoffiziere er- 
halten haben. (8. 6, 4.) 
Reserve= und Landwehroffiziere rangiren gemeinschaftlich in 
den einzelnen Chargen und Waffengattungen nach Datum und Nummer 
des Patents. 
Das Rangverhältniß der Offiziere des Beurlaubtenstandes zu denen 
5 Linie bemißt sich nach der Charge, bei gleicher Charge nach dem 
atent. 
Das Rangverhältniß der Offiziere des Beurlaubtenstandes zu den 
Offizieren der Linie ist für die ersteren insofern maßgebend, als eine solche 
so lange nicht Platz greifen soll, als in der betreffenden Waffengattung 
ein dem Patente nach älterer, zur Beförderung geeigneter Offizier der 
Linie vorhanden ist. (§. 10, 1, 2 u. 10.) Diese Bestimmung findet auch 
auf die zur Beförderung in Vorschlag zu bringenden Vizefeldwebel und 
Vizewachtmeister der Reserve und Landwehr gleichmäßige Anwendung. 
(K.-M.-R. v. 25. April 1876, Nr. 4619.) 
Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche in ihrer Charge schon als 
Offiziere in der aktiven Armee gedient haben, nehmen beim Uebertritt in 
die aktive Armee den Rang in ihrer Charge nach jener Rangnummer ein, 
welche sie bei ihrem Austritte aus derselben innehatten. 
Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche 
a) in ihrer Charge noch nicht, oder 
b) überhaupt noch gar nicht als Offiziere 
in der aktiven Armee gedient haben, erhalten beim Uebertritt in diese den 
Rang als die Jüngsten in ihrer Charge nach dem Datum der aller- 
höchsten Genehmigung des Uebertritts. (K.-M.-R. vom 12. März 1874, 
Nr. 4063. V.-Bl. 8.) 
Die allgemeine Rangliste enthält das im Verlage des Haupt- 
konservatoriums der Armee erscheinende Militärhandbuch. 
F. Dienst= und Standesverhältnisse der Offiziere à la suite der 
Armee und der Sanitätsoffiziere à la suite des Sanitätskorps, 
dann der zur Disposition stehenden, sowie der verabschiedeten Offiziere, 
Sanitätsofsiziere und oberen Beamten, endlich der Offiziere und 
Sanitätsoffiziere à la suite früherer Ernennung. 
1. Die Offiziere à la suite der Armee und die Sanitäts- 
offiziere à la suite des Sanitätskorps, wenn und insolang sie 
nicht militärdienstlich verwendet sind,) stehen in demselben Dienstver- 
*) Die Ernennung oder Anstellung eines Offiziers à la suite eines Truppen- 
theils — wenn nicht zugleich ausdrücklich die Verwendung des Angestellten vor- 
behalten oder die Belassung desselben außer Aktivität angeordnet wurde — hat stets 
dessen alsbaldige Herbeiziehung zum Dienste in seiner Eintheilung zur Folge. K.-M.-R. 
v. 26.-Oktbr. 1875, Nr. 14197. 
 
	        
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