Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Rangverhältniß. 333 
Empfang ihrer Pension angewiesen sind; genießt ein solcher Offizier keine 
Pension, so ist er nach Maßgabe seines Dienstgrades an diejenige bayerische 
eriterialbehörde zu überweisen, deren Sitz seinem Aufenthaltsort zu- 
nächst liegt. · 
Offiziere z. D. können den Auswanderungskonsens nur nachsuchen, 
wenn sie zugleich um ihren Abschied einkommen. 
Zur Verehelichung bedürfen die zur Disposition stehenden Offiziere 
der militärdienstlichen Bewilligung. 
Die Berufung von Offizieren z. D. zum aktiven Dienst während des 
Friedensverhältnisses der Armee ist, wenn es sich hiebei um eine förmliche 
Wiederanstellung oder um danerude Besetzung etatsmäßiger Stellen handelt, 
von der allerhöchsten Genehmigung abhängig, außerdem liegt sie in der 
Zuständigkeit des Kriegsministeriums. 
Nur wenn besonders dringende Umstände es erheischen, sind die 
Generalkommandos (niemals aber die Infanteriebrigade= und die Land- 
wehrbezirkskommandos) befugt, zur Disposition stehende Offiziere ohne 
vorgängige Anfrage dienstlich zu verwenden, doch ist in jedem einzelnen 
solchen Falle alsbald motivirter Bericht über die getroffene Maßregel zu 
erstatten. Die Heranziehung von mit Pension zur Disposition stehenden 
Offizieren zum Geschwornendienst indeß ist als eine dienstliche Verwen- 
dung in dem hier verstandenen Sinne nicht zu erachten, sondern bestimmt 
sich nach Artikel 62 u. ff. der Militärstrafgerichtsordnung für das König- 
reich Bayern. 
Die Bestimmungen hinsichtlich der dienstlichen Verwendung der Offi- 
ziere z. D. im Falle einer Mobilmachung und während des Kriegs'u- 
standes enthält der Mobilmachungsplan. 
Offiziere z. D. im Range vom Obersten abwärts, welche dauern zu 
jeder Art militärischer Dienstleistung unfähig befunden werden, sind zur 
Verabschiedung zu beantragen. Solche Anträge sind einfach bei Einreiching 
der Ranglisten durch die Notiz „wird zur Verabschiedung bean- 
tragt“ (in der Rubrik „Bemerkungen") zu stellen, wodurch übrigens die 
Einreichung besonderer Anträge in speziellen Fällen keineswegs ausge- 
schlossen sein soll. 
Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche bei Anweisung einer Pension 
zugleich zur Disposition gestellt werden, stehen in dem gleichen Verhältniß, 
wie Offiziere, welche aus dem aktiven Stand in die genannte Kategorie 
versetzt worden sind. 
5) Für die verabschiedeten Offiziere besteht regelmäßig ein 
militärisches Unterordnungsverhältniß nicht. Uebrigens wird es jedem 
solchen Offizier, wenn er eine Pension bezieht, oder wenn er (auch ohne 
eine Pension zu beziehen) die Erlaubniß hat, die Militäruniform zu tragen, 
zur Pflicht gemacht, diejenige militärische Territorialbehörde, welche dem 
zur Disposition stehenden Offizier seiner Charge und seines Wohnsitzes 
unmittelbar vorgesetzt ist, über seinen jeweiligen Aufenthaltsort ständig in 
Kenntniß zu erhalten. #„ 
Hiedurch ist auch der Weg vorgezeichnet, auf welchen verabschiedete 
Offiziere diejenigen Gesuche und Eingaben, deren Bescheidung der Militär- 
behörde zusteht, einzureichen haben. » » 
In den Ranglisten werden die verabschiedeten Offiziere nicht geführt. 
Die Landwehrbezirkskommandos (bezüglich der im Stadtbezirk München 
wohnenden Offiziere die Kommandantur der Haupt= und Residenzstadt) 
  
 
	        
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