334 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
haben übrigens Verzeichnisse über die in ihren Bezirken wohrent ver-
abschiedeten Offiziere evident zu halten, auf Grund deren sie alljährlich
die erforderlichen Erhebungen pflegen können, welche unter diesen Offizieren,
und für welche Art von Dienstleistung, im Mobilmachungsfalle verfüg-
bar sind.
#n peedete Offiziere, welche eine Pension beziehen, bedürfen zur
Auswanderung der Genehmigung des Kriegsministeriums; hinsichtlich der
Verehelichung sind sämmtliche verabschiedete Offiziere an eine Zustimmung
der Militärbehörde nicht gebunden.
Während des Friedensverhältnisses der Armee findet eine dienstliche
Verwendung verabschiedeter Offiziere nur in soferne statt, als die mit
Pension verabschiedeten gleich den mit Pension zur Disposition stehenden
nach Maßgabe des Artikels 62 der Militärstrafgerichtsordnung für das
Königreich Bayern zum Geschwornendienst herangezogen werden können.
Wünscht ein solcher Offizier anderweitig dienstlich verwendet zu
werden, so hat er vorher um Einreihung unter die zur Disposition
Stehenden, eventuell um Wiederanstellung nachzusuchen.
Die Bestimmung über die dienstliche Verwendung verabschiedeter Offi-
ziere im Falle einer Mobilmachung und während des Kriegszustandes
enthält der Mobilmachungsplan; hiezu wird bemerkt, daß Offiziere,
welchen die Erlaubniß, als verabschiedet die Uniform zu tragen, nicht zu-
gestanden wurde — ohne Unterschied, ob sie im Genuß einer Pension
stehen oder nicht — auch während des Krieges nur mit spezieller Ge-
nehmigung des Kriegsministeriums zum Dienste herangezogen werden
dürfen.
fe. Verabschiedung, je nachdem sie mit oder ohne Anweisung einer
gesetzlichen Pension, mit oder ohne Verleihung des Rechtes, die Uniform
zu tragen, erfolgt, hat für die Offiziere des Beurlaubtenstandes vollständig
die gleichen Wirkungen, wie für die Offiziere der Linie.
6. Die Offiziere à làa suite früherer Ernennung stehen
in dem gleichen Dienstverhältniß wie die mit der Erlaubniß des Tragens
der Uniform, jedoch ohne Pension verabschiedeten Offiziere.
7. Aus den Bestimmungen des Artikels 4 der „Militärstrafgerichts-
ordnung für das Königreich Bayern,“ dann der §§. 2 und 30 der „Dis-
ziplinarstrafordnung für das Heer,“ endlich des §. 4 der „allerhöchsten
Verordnung über die Ehrengerichte“ ergibt sich: ·
a) Die Offiziere à la suite der Armee, welche dienstlich
nicht in Verwendung stehen, sowie diejenigen à la suite früherer
Ernennung, sind den Ehrengerichten unbedingt, der militärischen
Disziplinarstrafgewalt aber nur unter gewissen Voraussetzungen
(Disziplinarstrafordnung für das Heer §. 2, Ziff. 2) unter-
worfen und der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen dieselben
nur hinsichtlich militärischer Verbrechen und Vergehen (Militär-
strafgerichtsordnung für das Königreich Bayern, Art. 4 I. Ziff. 2).
b) Die mit Pension zur Disposition stehenden Offiziere sind
sowohl der militärischen Gerichtsbarkeit, als auch den Ehren-
gerichten unbedingt, — der militärischen Disziplinarstrafgewalt
hingegen nur mit den hinsichtlich der Offiziere des Beurlaubten-
standes geltenden Einschränkungen unterworfen.
c) Die mit Pension verabschiedeten Offiziere haben zwar sämmt-
lich den militärischen Gerichtsstand, sind jedoch der militärischen