336 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
c) Der Disziplinarstrafordnung, sowie der militärischen Gerichtsbarkeit
sind die Civilbeamten nicht unterworfen.
10. Die Bestimmungen, betreffend die Personalbogen der Offiziere
à la suite der Armee und der Sanitätsoffiziere à la suite des Sanitäts-
korps, dann der zur Disposition stehenden, sowie der verabschiedeten
Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten, endlich der Offiziere 2c.
à la suite früherer Ernennung sind gleichwie die Bestimmungen über
deren Führung in den Ranglisten in §. 3 mit 6 der Landwehrordnung
selbst enthalten.
Die Qualifikationsberichte, sowie sonstige Personalpapiere der
Angehörigen dieser Kategorien werden durchweg durch dieselben Behörden
aufbewahrt, bei welchen die Personalbogen derselben liegen.
G. Dienstverhältnisse der in der Militärverwaltung angestellten
Offiziere.
(Allerhöchste Entschließung vom 17. August, V.-Bl. 1876 Nr. 36.)
1. Wird ein Offizier des aktiven Dienststandes vor Beendigung der
gesetzlichen Dienstpflicht im Militärverwaltungsdienste angestellt, so wird er
aus dem aktiven Dienste als Offizier entlassen — nach Ablauf der
gesetzlichen Dienstpflicht verabschiedet.
Aktiven Offizieren bleibt bei Verwendung im höhern Inten-
danturdienste die Stellung à la suite der Armee vorbehalten.
Anstellung im Militärverwaltungsdienste von Offizieren des Be-
urlaubtenstandes und außer Dienst ändert an deren allgemeinen
Dienstverhältnissen nichts, sie führen
2. neben dem Beamtentitel den zukommenden Offizierstitel.
Im Intendanturdienste verwendete Offiziere à la #suite der Armee
führen nur den Offizierstitel, und wenn als Vorstände verwendet, die
Bezeichnung dieser Funktion. Sie tragen stets — gleich den Offizieren
aktiven Dienststandes — die Uniform.
3. Im Militärverwaltungsdienste angestellte — mit der Erlaubniß
die Militäruniform zu tragen — verabschiedete Offiziere sind befugt, in
allen Verhältnissen, sohin auch bei amtlichen Verrichtungen in Offiziers-
uniform zu erscheinen.
Diese Offiziere sind, wie jene des Beurlaubtenstandes, berechtigt zur
Beamtenuniform das Offiziersportepee zu tragen.
(K.-M.-R. v. 11. Mai 1875., Nr. 4486.) Jeder Offizier, der um
seinen Abschied einkommt, hat in seinem Gesuche zu erwähnen, ob er die
Berechtigung zum Tragen der Uniform pwünscht, oder nicht. (Nur
verabschiedete Offiziere, welche Generalschargen bekleiden oder solche,
denen der Generalscharakter beigelegt ist, genießen das Recht, die
Militär-Uniform zu tragen unbedingt.) Die Vorlageberichte zu den
Abschiedsgesuchen aller übrigen Offiziere, gleichgültig ob ihnen ein Anspruch
auf gesetzliche Pension zusteht oder nicht, müssen sich gutachtlich darüber
aussprechen, ob im jeweils gegebenen Falle das Tragen der Uniform zu
bewilligen sei. Ein Antrag auf Bewilligung darf nicht gestellt werden:
für den Offizier der Linie, wenn er nicht mindestens 10 Jahre activ
gedient hat, für den Offizier dee Beurlaubtenstandes, wenn er nicht nach
Ablauf seiner gesetzlichen Gesammtdienstpflicht mindestens noch 3 Jahre