338 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
4. Als Verabschiedung findet die Entlassung aus dem activen
Dienste statt
nach erfüllter Gesammtdienstpflicht,
auf Grund dauernder jegliche Wiederverwendung ausschließende Dienst-
unfähigkeit,
behufs Uebertritts in ein anderes Bundescontingent,
behufs Erlangung des Auswanderungs-Consenses.
5. Versetzung zur Disposition und Verabschiedung können ebensowohl
aus der Initiative einer vorgesetzten Dienstesstelle, als auch auf
eigenes Nachsuchen erfolgen.
Versetzung von Offizieren zur Reserve und Landwehr ist nur auf
Grund von Entlassungsgesuchen aus der Activität statthaft.
Subalternoffiziere, welchen bei ihrer Entlassung aus der Activität die
Anweisung einer gesetzlichen Pension gebührt, sollen nicht zur Disposition,
sondern zur Verabschiedung beantragt werden, was nicht ausschließt, daß
gegebenen Falles denselben die Pension gleichwohl nur zeitweise zuerkannt
wird.
Ausnahme — wenn die dienstliche Wiederverwendung des zu Pen-
sionirenden in nächste Aussicht genommen ist.
6. Bei zeitweiser Dienstunfähigkeit, wenn ein Anspruch auf Pension
nicht vorliegt, soll zunächst auf längere Beurlaubung unter Stellung à la
suite Autrag gestellt werden.
7. Die Verabschiedung von Offizieren z. D. kann sowohl auf Nach-
suchen, als auch durch unmittelbaren Antrag der vorgesetzten Dienstesstelle
veranlaßt werden. Sie findet wie die Verabschiedung activer Offiziere statt.
Die regelmäßige Abschiedsertheilung an Ossiziere der Reserve
und Landwehr findet auf dem in §. 20 der Landwehr-Ordnung bezeichneten
Wege statt. Ohne Ansuchen eines Offiziers kann die Entlassung desselben
unter Darlegung der Gründe nur beantragt werden, wenn sein längeres
säürbleiben in der Landwehr dem dienstlichen Interesse nicht entsprechen
ollte.
8. Eine Versetzung von Offizieren a. D. zu den zur Disposition
stehenden findet ausschließend in Fällen der Berufung auf eine etatsmäßige
Stelle (K.-M.-R. v. 18. März 1873, Nr. 5115, V.-Bl. 11) statt und
kann daher auch nur in Verbindung mit Vorschlägen zu solcher Verwen-
dung beantragt werden.
9. Gesuche von Offizieren, welche ohne Pension aber mit der Er-
laubniß zum Tragen der Uniform beabschiedet wurden, um Einreihung
als Offiziere der Reserve oder Landwehr eignen sich zur Befürwortung.
10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die oberen Militär-
Aerzte analoge Anwendung mit der Modification, daß die in Ziffer 5
hinsichtlich der Subalternoffiziere enthaltene spezielle Verordnung hier außer
Betracht bleibt.
(K.-M.-R. v. 31. Dezbr. 1874, Nr. 23,758.) Zum aktiven Dienste
wieder herangezogene pensionirte Offiziere und Aerzte erhalten bei Voll-
endung je eines weitern Dienstjahres ½6 des Differenzbetrages ihrer bis-
herigen Pension.
(K.-M.-R. v. 12. März 1876, V.-Bl. Nr. 11.) Außer Activität
stehende Offiziere sofern sie im Range von Hauptleuten, Rittmeistern oder
Subalternoffizieren stehen, können den Hof-Zutritt im Wege besonderer
durch die Commandantur München zu vermittelnder Anmeldung erlangen.