Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

338 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
4. Als Verabschiedung findet die Entlassung aus dem activen 
Dienste statt 
nach erfüllter Gesammtdienstpflicht, 
auf Grund dauernder jegliche Wiederverwendung ausschließende Dienst- 
unfähigkeit, 
behufs Uebertritts in ein anderes Bundescontingent, 
behufs Erlangung des Auswanderungs-Consenses. 
5. Versetzung zur Disposition und Verabschiedung können ebensowohl 
aus der Initiative einer vorgesetzten Dienstesstelle, als auch auf 
eigenes Nachsuchen erfolgen. 
Versetzung von Offizieren zur Reserve und Landwehr ist nur auf 
Grund von Entlassungsgesuchen aus der Activität statthaft. 
Subalternoffiziere, welchen bei ihrer Entlassung aus der Activität die 
Anweisung einer gesetzlichen Pension gebührt, sollen nicht zur Disposition, 
sondern zur Verabschiedung beantragt werden, was nicht ausschließt, daß 
gegebenen Falles denselben die Pension gleichwohl nur zeitweise zuerkannt 
wird. 
Ausnahme — wenn die dienstliche Wiederverwendung des zu Pen- 
sionirenden in nächste Aussicht genommen ist. 
6. Bei zeitweiser Dienstunfähigkeit, wenn ein Anspruch auf Pension 
nicht vorliegt, soll zunächst auf längere Beurlaubung unter Stellung à la 
suite Autrag gestellt werden. 
7. Die Verabschiedung von Offizieren z. D. kann sowohl auf Nach- 
suchen, als auch durch unmittelbaren Antrag der vorgesetzten Dienstesstelle 
veranlaßt werden. Sie findet wie die Verabschiedung activer Offiziere statt. 
Die regelmäßige Abschiedsertheilung an Ossiziere der Reserve 
und Landwehr findet auf dem in §. 20 der Landwehr-Ordnung bezeichneten 
Wege statt. Ohne Ansuchen eines Offiziers kann die Entlassung desselben 
unter Darlegung der Gründe nur beantragt werden, wenn sein längeres 
säürbleiben in der Landwehr dem dienstlichen Interesse nicht entsprechen 
ollte. 
8. Eine Versetzung von Offizieren a. D. zu den zur Disposition 
stehenden findet ausschließend in Fällen der Berufung auf eine etatsmäßige 
Stelle (K.-M.-R. v. 18. März 1873, Nr. 5115, V.-Bl. 11) statt und 
kann daher auch nur in Verbindung mit Vorschlägen zu solcher Verwen- 
dung beantragt werden. 
9. Gesuche von Offizieren, welche ohne Pension aber mit der Er- 
laubniß zum Tragen der Uniform beabschiedet wurden, um Einreihung 
als Offiziere der Reserve oder Landwehr eignen sich zur Befürwortung. 
10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die oberen Militär- 
Aerzte analoge Anwendung mit der Modification, daß die in Ziffer 5 
hinsichtlich der Subalternoffiziere enthaltene spezielle Verordnung hier außer 
Betracht bleibt. 
(K.-M.-R. v. 31. Dezbr. 1874, Nr. 23,758.) Zum aktiven Dienste 
wieder herangezogene pensionirte Offiziere und Aerzte erhalten bei Voll- 
endung je eines weitern Dienstjahres ½6 des Differenzbetrages ihrer bis- 
herigen Pension. 
(K.-M.-R. v. 12. März 1876, V.-Bl. Nr. 11.) Außer Activität 
stehende Offiziere sofern sie im Range von Hauptleuten, Rittmeistern oder 
Subalternoffizieren stehen, können den Hof-Zutritt im Wege besonderer 
durch die Commandantur München zu vermittelnder Anmeldung erlangen. 
  
 
	        
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