340 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
9. Jene, welche mit dem Hauptmannsgrade charakterifirt
werden, zahlen die Taxe wie ein Hauptmann I. Klasse; und wenn ein
Hauptmann II. Klasse mit Beibehaltung des Hauptmannscharakters
entlassen wird, so ergänzt er die Tardifferenz zur I. Klasse.
Wird ein Hauptmann II. Klasse pen sionirt, so entrichtet er keinen
Taxnachtrag, rückt er aber in die Pension I. Klasse, so zahlt er die
Gagedifferenz.
10. Offiziere und sonstige im Heere Angestellte, welche ihre Ent-
lassung genommen und später auf Ansuchen ohne ergangenen Auf-
ruf, wieder im Militär angestellt werden, bezahlen die Taxe gleich den
Neueintretenden.
11. Wer auf Ansuchen vom Civil= in den Militärdienst definitiv ein-
tritt, zahlt gleich dem Neueintretenden ohne Berücksichtigung früherer
Leistungen beim Civil, die ganze Taxe.
Nur wenn solche Individuen den Uebertritt ins Militär nicht selbst
nachgesucht haben, sondern durch besondere Ereignisse berufen oder über-
nommen werden, darf die frühere Taxleistung an der Schuldigkeit für die
neue Militärstelle in Abzug gebracht werden.
Diese Berücksichtigung soll auch beabschiedeten Offizieren,
welche bei einem Aufrufe wieder eintreten, zu Statten kommen.
12. Die aus fremden Kriegsdiensten übertretenden Offiziere und
Militärbeamten entrichten die Taxe gleich Neuangestellten, ob sie den Ueber-
tritt nachgesucht haben oder nicht.
13. Für die Ernennung zum Oberstproprietär eines Regiments wird
ohne Rücksicht, ob eine Gage damit verbunden oder nicht, diejenige Taxe
erhoben, welche ein activer Oberst zahlt. Hat der Ernannte schon einmal
eine Militär-Anstellung= oder Beförderungstaxe entrichtet, welche der neuen
Schuldigkeit nicht gleichkommt, so wird nur die Differenz erhoben.
14. Für Ertheilung der Generalchargen an jene, welche außer Dien-
stesactivität treten, werden folgende Taxen erhoben: für den Generalmajor=
charakter 291 fl. 40 kr. (gemäß Art. 5 des Stempelgesetzes vom 8. Nov.
1875 den Gulden = 1 M. 80 Pf. gerechnet) 525 M., für den General-
lieutenant 740 M., für den General der Infanterie, Cavallerie 1200 M.
Das Dreifache dieser Taxe zahlen die damit Begnadigten, welche noch
nie im Militär gestanden haben.
Im Beförderungsfalle treten die Bestimmungen der Ziffer 5 hier
ebenfalls ein.
15. Auf Kriegsdauer Angestellte haben keine Taxen zu entrichten.
16. Befreiungen und Nachlässe an Taxe und Siegelgeldern
wirken nicht weiter, als für den bestimmten Fall, für welchen sie Aller-
gnädigst bewilligt und ausgesprochen worden sind.
II. Einhebung und Verrechnung der Taxen.
17. Für jene, welche im Bezug einer Gage auf dem Militäretat
stehen, besorgen die Truppentheile und Stellen, bei welchen die Tax-
pflichtigen sich in Listen befinden und den Gehalt empfangen, die Einhebung.
Ebenso für die mit höherem Charakter aus der Activität in Pension
Tretenden.
18. Jene Patenttaxen hingegen, welche für Charakter-Erhöhungen
von den nicht in activen Heeresabtheilungen stehenden Individuen an-
fallen, werden von der Militär-Generalkasse eingehoben.