Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

340 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
9. Jene, welche mit dem Hauptmannsgrade charakterifirt 
werden, zahlen die Taxe wie ein Hauptmann I. Klasse; und wenn ein 
Hauptmann II. Klasse mit Beibehaltung des Hauptmannscharakters 
entlassen wird, so ergänzt er die Tardifferenz zur I. Klasse. 
Wird ein Hauptmann II. Klasse pen sionirt, so entrichtet er keinen 
Taxnachtrag, rückt er aber in die Pension I. Klasse, so zahlt er die 
Gagedifferenz. 
10. Offiziere und sonstige im Heere Angestellte, welche ihre Ent- 
lassung genommen und später auf Ansuchen ohne ergangenen Auf- 
ruf, wieder im Militär angestellt werden, bezahlen die Taxe gleich den 
Neueintretenden. 
11. Wer auf Ansuchen vom Civil= in den Militärdienst definitiv ein- 
tritt, zahlt gleich dem Neueintretenden ohne Berücksichtigung früherer 
Leistungen beim Civil, die ganze Taxe. 
Nur wenn solche Individuen den Uebertritt ins Militär nicht selbst 
nachgesucht haben, sondern durch besondere Ereignisse berufen oder über- 
nommen werden, darf die frühere Taxleistung an der Schuldigkeit für die 
neue Militärstelle in Abzug gebracht werden. 
Diese Berücksichtigung soll auch beabschiedeten Offizieren, 
welche bei einem Aufrufe wieder eintreten, zu Statten kommen. 
12. Die aus fremden Kriegsdiensten übertretenden Offiziere und 
Militärbeamten entrichten die Taxe gleich Neuangestellten, ob sie den Ueber- 
tritt nachgesucht haben oder nicht. 
13. Für die Ernennung zum Oberstproprietär eines Regiments wird 
ohne Rücksicht, ob eine Gage damit verbunden oder nicht, diejenige Taxe 
erhoben, welche ein activer Oberst zahlt. Hat der Ernannte schon einmal 
eine Militär-Anstellung= oder Beförderungstaxe entrichtet, welche der neuen 
Schuldigkeit nicht gleichkommt, so wird nur die Differenz erhoben. 
14. Für Ertheilung der Generalchargen an jene, welche außer Dien- 
stesactivität treten, werden folgende Taxen erhoben: für den Generalmajor= 
charakter 291 fl. 40 kr. (gemäß Art. 5 des Stempelgesetzes vom 8. Nov. 
1875 den Gulden = 1 M. 80 Pf. gerechnet) 525 M., für den General- 
lieutenant 740 M., für den General der Infanterie, Cavallerie 1200 M. 
Das Dreifache dieser Taxe zahlen die damit Begnadigten, welche noch 
nie im Militär gestanden haben. 
Im Beförderungsfalle treten die Bestimmungen der Ziffer 5 hier 
ebenfalls ein. 
15. Auf Kriegsdauer Angestellte haben keine Taxen zu entrichten. 
16. Befreiungen und Nachlässe an Taxe und Siegelgeldern 
wirken nicht weiter, als für den bestimmten Fall, für welchen sie Aller- 
gnädigst bewilligt und ausgesprochen worden sind. 
II. Einhebung und Verrechnung der Taxen. 
17. Für jene, welche im Bezug einer Gage auf dem Militäretat 
stehen, besorgen die Truppentheile und Stellen, bei welchen die Tax- 
pflichtigen sich in Listen befinden und den Gehalt empfangen, die Einhebung. 
Ebenso für die mit höherem Charakter aus der Activität in Pension 
Tretenden. 
18. Jene Patenttaxen hingegen, welche für Charakter-Erhöhungen 
von den nicht in activen Heeresabtheilungen stehenden Individuen an- 
fallen, werden von der Militär-Generalkasse eingehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.