342 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
31. Die Botengelder fallen, insoferne sie nicht nach besonderen Aller-
höchsten Bestimmungen dem Botenpersonal bewilligt werden, dem Mil-
denstiftungsfond zu.
V. Allgemeine Bestimmungen.
32. Die Patente, Dekrete oder sonstige Legitimationsurkunden sind
bei eigener Haftung der betreffenden Regimenter u. s. w., welchen sie zu-
gesendet werden, nicht eher an die betreffenden Individuen auszuhändigen,
bis die Taxschuldigkeit vollkommen entrichtet ist.
33. Tax-Nachlaß-Gesuche sollen in der Regel nicht angenommen und
einbefördert werden. 6
K.-M.-R. v. 8. Juli 1839, Nr. 5837. Offiziere, denen der Offiziers-
charakter mit der besonderen Erlaubniß, in der Armee Dienste zu leisten,
ertheilt wird, zahlen den Betrag der Anstellungstaxen von 3 Monatsgagen
der treffenden Charge.
V.-Bl. 1869 Nr. 13, §. 12. Die Landwehr-Offiziere haben weder
bei ihrer ersten Ernennung noch bei eintretender Beförderung als solche,
oder bei der Entlassung aus dem Reserve= und Landwehr-Verhältnisse
Taxen, Stempel= oder Botengebühr zu entrichten. In Folge einer An-
stellung in der activen Armee dagegen unterliegen sie den gleichen
Leistungen und Beiträgen wie sie für Neuangestellte aus dem Civilstande
vorgeschrieben sind.
Die Quittungen der activen Landwehr-Offiziere über aus dem
Militäretat empfangene Bezüge sind gleich den Quittungen der in der
activen Armee stehenden Militärpersonen stempelfrei.
K.-M.-R. v. 31. Juli, 1870 Nr. 8967. Den bei den Militär-
Bildungsanstalten ständig angestellten Professoren und Lehrern
sind durch die Allerhöchste Entschließung vom 19. November 1868 die
pragmatischen Rechte, wie solche den ordentlichen, statutsmäßigen
Lehrern an den k. Studienanstalten nach Maßgabe des Edikts über die
Verhältnisse der Staatsdiener, Beil. IX., Tit. V. §. 6 der Verfassungs-
urkunde, zuerkannt sind, verliehen worden.
Sie erhalten demnach vom Kriegsministerium eine Dekretur und
Legitimation, und Nachweis der Anstellung zugefertigt, und haben bei
ihrer Anstellung und Beförderung eine Anstellungstaxe von 10% der
Gehaltssumme und der bei Beförderungen erlangten Gehaltsmehreinnahme
zu entrichten.
Außerdem wird von den Gymnasial-Professoren eine Ausschreibgebühr
von 18 M., von den Studienlehrern eine solche von 9 M. und eine Boten-
gebühr von 1 M. 80 Pf. erhoben.
Die Anstellungs-Dekrete der Studienlehrer und Gymnasial-Professoren
unterliegen auch der Stempelpflichtigkeit und es beträgt der Gra-
dationsstempel 1% des jährlichen Gehalts.
Nachlässe bezüglich der Anstellungstax-Gebühren finden nicht statt;
es können jedoch die Taxen bei der ersten Anstellung in 6 monatlichen, bei
Besoldungs-Vermehrung in 3 monatlichen Fristen entrichtet und durch
Abzüge an monatlichen Gehaltsraten eingehoben werden.
K.-M.-R. v. 31. Dezember 1872, Nr. 39,701. Die Civilbeamten der
Militärverwaltung haben als Civilbedienstete die Anstellungs= und Beför-
derungstaxe — sogenannte Geheimerathstaxe nach Maßgabe der Allerhöchsten